Rz. 1

Anders als nach der BRAGO hat die StBGebV (jetzt StBVV) von Anfang an eine Zeitgebühr vorgesehen. Nunmehr sieht § 4 Abs. 2 RVG auch die Möglichkeit bei RAen vor, eine Zeitgebühr in außergerichtlichen Angelegenheiten zu vereinbaren. Demgegenüber hat sie für StB nach wie vor eine weitergehendere Bedeutung.

 

Rz. 2

Die Zeitgebühr findet nämlich Anwendung

  1. als "eigenständige Gebühr", falls dies von der StBVV selbst im Einzelnen bestimmt ist;
  2. als "Hilfsgebühr" bei Nichtvorliegen genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes oder zur sinngemäßen Anwendung bei fehlender Bestimmung einer Gebühr nach Maßgabe von § 2;
  3. als "höhere vereinbarte" Gebühr gem. § 4 Abs. 1.
 

Rz. 3

Nachdem sie zunächst mit 20 bis 60 DM je angefangene halbe Stunde festgelegt war, wurde sie durch die 1. ÄndVGebV 1988 auf 25 bis 70 DM und durch die 2. ÄndVGebV 1991 auf 30 bis 77,50 DM angehoben. Die 3. ÄndVGebV sah seit Mitte 1998 den Betrag von 37,50 bis 90 DM vor; damit sollte ein Ausgleich für die gestiegenen Kosten des StB und der erhöhten Anforderungen an die StB-Leistungen geschaffen werden (vgl. dazu aber Rz. 11).

 

Rz. 4

Mit Wirkung vom 01. 01. 2002 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der StBGebV auf Euro der seit 1998 gültige Betrag auf "19 bis 46 Euro" abgeändert (BGBl I 2001, S. 751). Durch die seit dem 20. 12. 2012 geltende Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen erfolgte eine deutliche Anhebung der Zeitgebühr auf 30 bis 70 Euro. Die Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr zum 01. 07. 2020 um 5 Euro auf 75 Euro dient dem Inflationsausgleich.

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