Rz. 26
Pauschalierungsvereinbarungen werden für mehrere Jahre getroffen. Somit erweist sich eine Regelung zur Anpassung der Pauschalvergütung an eintretende Änderungen der Verhältnisse im Vertrag oder generell nach einem angemessenen Zeitablauf als äußerst sinnvoll. Die Anpassung kann in einem Abstand von einem Jahr oder auch einem längeren Zeitraum erfolgen. Allerdings bedürfen diese und jede andere Änderung des Vertrages ihrerseits selbst der Textform (§ 14 Abs. 1).
Rz. 27
Zahlt der Mandant die vereinbarte Vergütung nicht oder stellt er die Zahlungen ein, hat der StB aus abgeschlossenem Geschäftsbesorgungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung. Ist offenkundig, dass der Mandant die Leistung des StB nicht mehr abnimmt, begründet sich der Vergütungsanspruch des StB auf § 615 bzw. § 645 BGB (vgl. auch § 12 – Rz. 16–19). Allerdings muss er sich sodann dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Dienste erwirbt. Ein Teil der Rechtsprechung geht hierbei pauschalierend von einer Kostenersparnis in Höhe von ca. 10 bis 15 % der Vergütung aus (OLG Düsseldorf v. 26. 02. 1993 – 13 U 117/92, StB 1994, 155 (156); LG Duisburg v. 01. 03. 2002 – 10 O 36/95, Stbg 2001, 189). Ein einseitig vom StB vorgenommener Wechsel der Abrechnungsart auf Zeitgebühr wäre hingegen unzulässig (OLG Düsseldorf v. 03. 05. 2002 – 23 U 152/01, GI 2003, 7). Bei einer vorzeitigen Beendigung der Pauschalvergütungsvereinbarung hat der StB gem. § 628 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Tätigkeiten (BGH v. 22. 05. 2014 – IX ZR 147/12, DStRE 2014, 1213), sofern diese vereinbart waren und für den Mandanten von Interesse sind (siehe auch § 12 – Rz. 16–19).
Rz. 28
Ist eine Überprüfung der Pauschalvereinbarung mit dem Mandanten in regelmäßigen Abständen nicht vereinbart, so bestehen wenige Möglichkeiten zur einseitigen Abänderung. Aus dem allgemeinen Vertragsrecht könnten hier nur Regeln nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geltend gemacht werden. Geregelt ist allerdings die Abänderungsmöglichkeit bei gesetzlichen Änderungen der StBVV durch § 47a Satz 2 (vgl. ausführlich § 47a – Rz. 6). Mit Beginn des Folgejahres auf die ÄndVO ist auch die Pauschalvergütung anzuheben).
Rz. 29
Muster über die Vereinbarung einer Pauschalvergütung durch den StB können der Literatur entnommen werden (vgl. ausführlich Goez/Feiter, StB-Handbuch Kanzleimanagement, Fach K, 5. Kap. "Honorarmanagement").