Rz. 2

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein StB in Ausführung eines ihm erteilten Vertretungsauftrages ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat, vornimmt. Begrifflich interessant, aber ohne praktische Auswirkung, ist, dass in § 18 von der "Kanzlei" des StB die Rede ist, wohingegen in § 34 Abs. 1 StBerG die "Praxis" als Ort der beruflichen Niederlassung definiert ist. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die in der Eigenschaft als StB wahrgenommen wird und nach der StBVV vergütet wird. Reisekosten, die in Ausführung vereinbarer Tätigkeiten gem. § 57 Abs. 3 StBerG (z. B. im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung) entstehen, sind nach den allgemeinen Vorschriften (§ 670 BGB) zu vergüten (vgl. E II – Rz. 4). Dabei kann § 18 als Maßstab für die übliche Vergütung herangezogen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

Rz. 3

Eine Geschäftsreise liegt nur dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des StB befindet. Dies kann insbesondere in großen Städten zu unangemessenen Ergebnissen führen. So ist z. B. für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Potsdam (ca. 9 km) eine Erstattung vorgesehen, für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Berlin-Marzahn (ca. 43 km) hingegen nicht. Sachgerecht wäre ein Verzicht auf das "Außer-Gemeinde-Erfordernis" (vgl. Beyme, Stbg 2020, 289). Dieses kann im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung (§ 4) abbedungen werden. Im Übrigen ist die Entfernung des Reiseortes vom Ort der beruflichen Niederlassung unerheblich. Auch bei verhältnismäßig geringer Entfernung liegt eine "Geschäftsreise" vor. Steuerliche Regelungen sind dabei ohne Belang.

 

Rz. 4

Zweifelhaft ist, ob Reisen zum auswärtigen Mandanten schon als "Geschäftsreise" i. S. v. § 18 anzusehen sind. Bei Reisen vor Auftragserteilung wird dies zu verneinen sein; sie zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten. Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Reise in erster Linie im Interesse des StB liegt und deshalb kein Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Andererseits ist eine entsprechende Fahrt im Interesse des Mandanten (z. B. zu dessen Zweigniederlassung an einem dritten Ort) abrechnungsfähig.

 

Rz. 5

Allerdings steht dem StB grundsätzlich kein Wahlrecht zu, ob er Reisekosten für Fahrten geltend machen will oder nicht. Im Zweifel ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden, ob eine Reise zur Ausführung des erteilten Auftrages erforderlich war. Wenn dies zu bejahen ist, muss der Auslagenersatz nach § 18 begehrt werden (siehe aber zur Vereinbarung niedrigerer Auslagen vor §§ 15 ff. – Rz. 6).

 

Rz. 6

Auch Reisekosten für Mitarbeiter sind erstattungsfähig, soweit die Mitarbeiter bei der Auftragserfüllung stellvertretend für den StB tätig werden (vgl. § 1 – Rz. 23). Dies ist unstreitig bei mitarbeitenden Berufsangehörigen, gilt u. E. aber auch bei anderen Mitarbeitern, wenn diese den StB durch die Wahrnehmung der Reise ersetzen können, da insofern der pauschaliert berechnete Entschädigungsbetrag die entstehenden Mehrkosten ausgleichen soll. Reist der Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken oder zur allgemeinen Unterstützung des StB, ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben, da es sich nur um allgemeine Geschäftskosten (§ 3 Abs. 1) handelt.

 

Rz. 7

Reisenebenkosten können zusätzlich im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches gem. §§ 670, 675 BGB geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Parkgebühren, Aufbewahrungskosten für Gepäck, notwendige Versicherungsprämien oder Reisebüroentgelte.

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