Rz. 1
Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat.
Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zahlenvergleich von Beträgen mit der Steuererklärung löse noch keine Gebühr aus.
Wenn im Falle des Urteils des OLG Dresden tatsächlich nur eine Übereinstimmung der Zahlen mit denen der Steuererklärung erfolgt ist, so ist dies sicherlich auch ein Teil der durchzuführenden Prüfung des Steuerbescheids, es ist jedoch nur ein Teilbereich. Insoweit muss der Entscheidung des OLG Dresden widersprochen werden. Zur Prüfung eines Steuerbescheids gehört selbstverständlich die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids zur Wahrung und Registrierung von Fristen und die richtige Benennung des Adressaten als Steuerpflichtigen und Betroffenen zu überprüfen (z. B. Eheleute oder nur eine Person usw.). Weiterhin ist die Bekanntgabe an den Mandanten, wenn der Steuerbescheid an den Steuerberater erging, zu überwachen. Es ist zu prüfen, ob die Finanzverwaltung in den umfangreichen Texten Bemerkungen angebracht hat, die sowohl für den zu prüfenden Bescheid als auch z. B. für Folgejahre von Bedeutung sein können. Der Mandant ist hierüber und ggf. über Auswirkungen auf die festzusetzenden Steuern zu informieren.
Rz. 2
Die Prüfung umfasst ebenfalls die Kassenabrechnung der Steuerbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie die Angemessenheit der Vorauszahlungen. Sind die Vorauszahlungen unangemessen und wird daher ein Antrag nach § 23 Nr. 3 gestellt, entfällt allerdings eine Gebühr nach § 28 für diesen Teil der Bescheidprüfung. Die Prüfung der Steuerbescheide umfasst auch die Feststellung, ob der Bescheid endgültig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, ob Verluste entstanden sind, für die ein Feststellungsbescheid zum Zwecke des Verlustvortrags bestimmter Einkünfte oder gem. § 10d EStG hätte erlassen werden müssen oder erlassen wurde. Die inzwischen sehr umfangreichen Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden sind dahingehend zu überprüfen, ob alle Vorläufigkeitsvermerke für solche beim Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfahren im Bescheid enthalten sind, die für den bestimmten Mandanten Bedeutung haben.
Rz. 3
Die Prüfung von mehreren Bescheiden in einem Dokument, wie dies regelmäßig bei der Einkommensteuer (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) vorkommt, sind drei einzelne Steuerbescheide, die auch einzeln zu prüfen sind. Hinzu können noch weitere Festsetzungen, die auch als Steuerbescheide zu qualifizieren sind, kommen, wie Zinsen oder Verspätungszuschläge. Alle in einem zusammengefassten Steuerbescheid sind insgesamt oder einzeln durch Rechtsbehelf anfechtbar. So hat der BFH mit Urteil v. 29. 10. 2019, IX R 4/19 ausgeführt, dass ein Rechtsbehelf unter Wiedergabe der Bescheidbezeichnung, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, erhoben werden kann, und wenn sich in einem späteren Begründungsschreiben der Rechtsbehelf nur gegen einen bestimmten Bescheid bezieht, ist der Rechtsbehelf jedenfalls rechtmäßig eingelegt. Dies ist aufgrund der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Feststzung von Zinsen nach § 233 AO von besonderer Bedeutung geworden (BFH v. 25. 04. 2018, IX B 21/18 BStBl II 2018, S. 405), weil er die AdV über Nachzahlungszinsen gem. § 233 AO gewährt hat und die Höhe der Zinsen gem. § 233 AO für verfassungswidrig hielt und die Sache dem BVG weitergeleitet hat.
Dies bedeutet, dass insbesondere bei Festsetzung von Zinsen auch für diesen Steuerbescheid höhere zeitliche Aufwendungen erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit vom Grunde her, der Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsbehelfs unter Bezugnahme auf die zitierte BFH-Rechtsprechung, und die Frage ist zu klären, ob der Mandant gegen die Festsetzung von Zinsen Rechtsbehelfe einlegen will oder die seit einigen Monaten in den Steuerbescheiden bereits enthaltene Vorläufigkeit der Festsetzung von Zinsen gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO und damit auf die niedrigere Festsetzung nach Entscheidung durch das BVG warten will. Selbstverständlich gehört zu der Prüfung auch die zeitlich richtige Berechnung durch die Finanzverwaltung. Soweit die Prüfung der Zinsen hinsichtlich der rechtlichen und auch tatsächlichen Grundlagen durchgeführt wird, kann für diesen Bescheid eine gesonderte Abrechnung der Bescheidprüfung abgerechnet werden.
Die vorgenannte Rechtslage erlaubt es auch, dass für Mandanten, bei denen zurückliegende Jahre mit Festsetzung von Zinsen noch nicht bestandskräftig sind (z. B. wegen Einspruch oder Klage vor dem FG) können die Anfechtung der Festsetzung der Zinsen nachgeholt und Antrag auf AdV gestellt werden, soweit dies nicht ohnehin erfolgt ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren sollte dies ggf. vom Hauptverf...