Walter Jost, Dr. Christoph Goez
1. Allgemeines
Rz. 1
Die StBGebV (jetzt StBVV) verweist nunmehr auf das RVG, um Doppelregelungen und Wettbewerbsprobleme möglichst auszuschalten. Die Bestimmungen des RVG sind entsprechend anzuwenden, soweit die Ermächtigung des § 64 StBerG reicht. Regelungen des RVG, die über die Berechnung der Vergütung hinaus weitere Tatbestände regeln, sind nicht anwendbar.
2. Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit
Rz. 2
Wird ein StB in finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des RVG. Dies hat zur Folge, dass für die Wertberechnung die §§ 23 ff. RVG im Gerichtsverfahren auch für den StB gelten. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach den Teilen 1 und 3, Abschnitt 2 und 5, sowie Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses. (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).
Während das Vorverfahren vom StB bislang nach der StBVV abzurechnen war, gelten für Aufträge ab dem 01. 07. 2020 über § 40 StBVV auch für das Vorverfahren die Vorschriften des RVG (vgl. § 40).
Rz. 3
Obsiegt ein Kläger vor dem Finanzgericht und werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, kann er im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung der notwendigen Rechtskosten vom Klage- bzw. Antragsgegner beantragen. Selbstverständlich ist auch die Umsatzsteuer erstattungsfähig. Dies gilt aber nach dem Urteil des BFH v. 06. 03. 1990 (VII E 9/89, BStBl II 1990, S. 584) nur, wenn der erstattungsberechtigte Kläger bzw. Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. hierzu näher § 15 – Rz. 5).
Rz. 4
Wie eine entsprechende Kostenfestsetzung beantragt wird und welche Gebühren geltend gemacht werden können, wird in den VStB Kennzahlen 5080, 5090, 5150 und 5160 dargestellt.
Rz. 4a
Nachdem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG in bestimmten Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten vertretungsbefugt sind (vgl. insb. §§ 28h, 28p SGB IV), wurde konsequenterweise mit der Änderung der StBVV im Jahr 2012 auch § 45 entsprechend angepasst. Damit kann in solchen Verfahren nach den Regeln des RVG abgerechnet werden, so dass Verfahrensgebühren (VV RVG 3100) und Terminsgebühren (VV RVG 3104) entstehen. Zu berücksichtigen ist in Verfahren vor dem Landessozialgericht die Erhöhung der Verfahrensgebühr von 1,3 auf 1,6 (VV RVG 3200). Nicht zu vergessen sind der insoweit mögliche und häufig erfolgende Mehrvertretungszuschlag gerade auch bei der Bevollmächtigung durch ein Ehepaar (VV RVG 1008) und ggf. bei entsprechender Sachlage die Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV RVG 1000 bzw. VV RVG 1005).
Rz. 4b
Nach wie vor ebenfalls vertretungsberechtigt ist der StB in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Steuerangelegenheiten. Dies betrifft gerade auch Fragen der von der Kommune festgesetzten Gewerbe- oder Grundsteuer. Die Ermächtigungsnorm ergibt sich für das Auftreten vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten aus § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO. Im Verwaltungsgerichtsverfahren entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr (VV RVG 3100) und eine 1,2 Terminsgebühr (VV RVG 3104). Möglich sind auch zusätzliche Gebühren für Mehrvertretung, Einigungen und Erledigungen (siehe Rz. 4a). Erhöhte Gebühren entstehen in Berufungsverfahren vor dem OVG (Verfahrensgebühr: 1,6; Terminsgebühr: 1,2), wie sich aus den VV RVG 3200 bzw. VV RVG 3202 ergibt. Ebenfalls eine 1,6 Verfahrensgebühr entsteht nach VV RVG 3504 für das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung einer Berufung.
3. Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen
Rz. 5
Die Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen wurden mit Erlass des RVG neu strukturiert. Sie gelten auch für den StB. Die Gebühren ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG und zwar wie folgt:
- in Strafsachen und Gnadensachen Teil 4,
- in Bußgeldsachen, Gnadensachen Teil 5,
- in berufsgerichtlichen Verfahren Teil 6 (sonstige Verfahren)
a) Straf- und Bußgeldverfahren, Gnadensachen
Rz. 6
Die Vergütung für die Tätigkeit in Strafverfahren ist im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Wenn eine höhere als die gesetzliche Gebühr angestrebt wird, kann ein Wahlverteidiger auf die Vorschrift des § 42 RVG bzw. der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger oder beigeordnete Rechtsanwalt auf § 51 RVG zurückgreifen. Darin ist geregelt, dass ein Oberlandesgericht in Verfahren mit besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit eine über die normalen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr bewilligen kann.
Auch das Vergütungsverzeichnis unterscheidet in den Teilen 4 und 5 zwischen Wahlanwalt einerseits und gerichtlich bestelltem oder beigeordneten Rechtsanwalt andererseits. Während dem Wahlanwalt lediglich einen Gebührenrahmen vorgegeben wird, erhalten die gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälte feste Pauschgebühren.
So werden nach VV RVG 4100 einem Wahlanwalt eine Grundgebühr i. H. v. 40–360 Euro (Mittelgebühr 200 Euro) zugestanden, während sich der gerichtlich bestellte oder beigeordnete RA mit pauschal 160 Euro zufrieden geben muss. Ebenso verhält es sich mit der Terminsgebühr, die beim Wahlanwalt von 40–300 Euro (Mittelgebühr 170 Euro) reicht und bei den gerichtlich bestellten...