Rz. 3
Wann Sie am besten einen PKH-Antrag für Ihren Mandanten einreichen, muss für jeden Einzelfall entschieden werden. Sie haben durch ein PKH-Verfahren die Möglichkeit, eine Vorabprüfung der Erfolgsaussichten zu erhalten, denn das Gericht prüft hier nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit des Klägers, sondern auch die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Beide Faktoren sind für die Gewährung der PKH von Bedeutung. Das Beste an einem PKH-Verfahren ist, dass keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen. Im Falle der Gewährung (und Ihrer Beiordnung) haben Sie nicht nur eine deutliche Tendenz des Gerichts bezüglich der Erfolgsaussichten, sondern zugleich auch noch die PKH-Gebühren sicher.
Wenn Sie ganz im Sinne Ihres Mandanten handeln wollen, reichen Sie beim FG zunächst nur den PKH-Antrag mit einem entsprechenden Klageentwurf ein. Sollten mangels Erfolgsaussichten der Klage (oder des Antrags) keine PKH gewährt werden, können Sie den Mandanten neu beraten. Gerichtsgebühren fallen dann aber noch keine an, denn das PKH- Verfahren ist kostenfrei. Für Sie als Berater hat dies jedoch den Nachteil, dass die gerichtliche 1,6fache Verfahrensgebühr noch nicht entstanden ist und Sie somit zwar einen ggf. sehr umfassenden Klage- bzw. Antragsentwurf verfasst haben, hierfür aber keine gesonderten Gebühren für das FG- Verfahren erhalten.
Wollen Sie das vermeiden, sollten Sie mit der Klage- bzw. Antragseinreichung zusätzlich den Antrag auf PKH stellen. Das ist wegen der Vorabprüfung der Erfolgsaussichten immer noch gut für Ihren Mandanten und Sie verzichten nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die Handhabung liegt in Ihrem Ermessen. Zudem erhält Ihr Mandant nicht sofort nach Klageeinreichung eine Gerichtskostenrechnung, sondern in der Regel erst dann, wenn über das PKH- Verfahren entschieden ist.
Zu beachten: Eine "bedingte Klageerhebung" ist nicht möglich, d. h. dass Sie die Klageerhebung nicht von der PKH-Gewährung abhängig machen können.
Die dritte Variante ist, dass Sie den Antrag erst im Laufe des Verfahrens einreichen. Es ist aber die schlechteste Variante, da Ihr Mandant die vorabfällige Verfahrensgebühr ggf. schon bezahlt hat und die PKH-Gewährung auch nur Gebühren erfasst, die danach entstehen. Hat Ihr Mandant die vorabfällige gerichtliche Verfahrensgebühr bereits bezahlt und wird anschließend PKH gewährt, kann er die bereits bezahlten vorabfälligen Gerichtsgebühren nicht mehr zurückfordern.