Rz. 23

Zahlt der Mandant – nicht nur vorschussweise – trotz fehlender oder formell fehlerhafter Berechnung, kann er die Zahlung nicht zurückverlangen. Der "Rechtsgrund" für die Zahlung des Honorars ist nicht deshalb entfallen, weil die Gebührenrechnung (noch) nicht vorliegt (OLG Düsseldorf v. 02. 04. 1998 – 13 U 86/96, GI 1999, 39; BGH v. 07. 03. 2019 – IX ZR 143/18, Stbg 2020, 286). Er hat lediglich einen notfalls einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Berechnung, der sich neben der Vorschrift des § 9 Abs. 3 u. U. auch aus steuerlichen Vorschriften ergibt (z. B. § 14 Abs. 1 UStG, § 150 Abs. 6 AO). Die Mitteilung der Berechnung kann der Mandant noch fordern, solange der StB zur Aufbewahrung der Handakten im Sinne von§ 66 StBerG verpflichtet ist. Die Aufbewahrungspflicht für Handakten beträgt grundsätzlich 10 Jahre, § 66 Abs. 1 StBerG.

 

Rz. 24

Der StB ist berufsrechtlich gehalten, ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht an Handakten und anderen Unterlagen nur dann geltend zu machen, wenn seine Honorarforderung wirksam geltend gemacht wurde und ein etwaiger Rückstand dem Mandanten genau bezeichnet wird. Ansonsten aber gesteht § 66 Abs. 3 StBerG dieses Zurückbehaltungsrecht i. S. v. § 273 BGB ausdrücklich zu (vgl. ausführlich E I – Rz. 71 f.).

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