(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt werden, wenn für das Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre
1. |
der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro beträgt und |
2. |
der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust weniger als 1 Million Euro beträgt. |
2Für den Fall, dass in einem der zwei dem Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre keine Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet belegen waren, ist das jeweilige Geschäftsjahr bei der Durchschnittsbildung nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für staatenlose Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten.
(3) 1Bei dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtumsatz beziehungsweise dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust handelt es sich um den Durchschnitt des in diesem Steuerhoheitsgebiet verzeichneten Mindeststeuer-Umsatzes beziehungsweise des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das laufende und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre. 2Der Mindeststeuer-Gesamtumsatz eines Steuerhoheitsgebiets für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe der Mindeststeuer-Umsätze aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten für dieses Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der nach Teil 3 berechneten Anpassungen.
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