Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR nicht übersteigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschäftigung während des ganzen Kalendermonats oder nur für einen Teilmonat besteht.
Entgeltgrenze bei Teilmonat
Ein Kfz-Mechatroniker beginnt zum 20.10. eine Aushilfstätigkeit zu monatlich 538 EUR in einer Autowerkstatt. Bereits für Oktober werden 538 EUR gezahlt.
Ergebnis: Da die Entgeltgrenze von 538 EUR monatlich gilt, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Auch dann, wenn die Beschäftigung nur vom 5.10. bis 25.10. dauert und mit 538 EUR entlohnt wird, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, da die Entgeltgrenze im Oktober nicht überschritten wird.
1.1 Beginn und Ende eines Minijobs in einem Monat
Liegen Anfang und Ende einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Monat und anschließend soll eine weitere Beschäftigung aufgenommen werden, die ebenfalls im selben Monat beginnt und endet, gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Überschreitet das Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt. War bereits zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Beschäftigung klar, dass eine zweite folgen und die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten wird, sind beide Beschäftigungen nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu beurteilen.
1.2 Beginn eines neuen Minijobs im selben Monat
Wird jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Monat beendet und eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung beginnt noch im selben Monat, spielt die Höhe des jeweiligen monatlichen Entgelts keine Rolle bei der Beurteilung beider Beschäftigungen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten ist. Voraussetzung ist, dass beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.
2 Minijobs in einem Monat
Herr A beendet seinen bisherigen Aushilfsjob bei einem Einzelhändler zum 15.11. Die Beschäftigung war mit monatlich 350 EUR geringfügig entlohnt. Herr A nimmt am 20.11. eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung im Geschäft seines Onkels auf, die monatlich mit 538 EUR entlohnt ist. Er erhält im November sowohl die 350 EUR der alten Beschäftigung als auch die 538 EUR des neuen Jobs.
Ergebnis: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung beider geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist die Entgelthöhe der jeweils anderen ohne Belang, da beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.