Als weitere Rechtsfolge einer Mitwirkungsverzögerung bestimmt § 200a Abs. 4 S. 1 AO-E, dass die Fünfjahresfrist des § 171 Abs. 4 S. 3 AO-E nicht gilt bzw. sich um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr, verlängert. Die Fünfjahresfrist gilt ferner gem. § 200a Abs. 2 S. 2 AO-E dann nicht, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde.

Rechtsbehelfsfolgen: Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, läuft die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab. Dies gilt nach dem Wortlaut der Regelung unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf in der Sache Erfolg hat. Der Regierungsentwurf begründet dies damit, dass § 200a AO-E nur bei nicht hinreichend kooperativen Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen soll und diese bei Anfechtung des Mitwirkungsverlangens oder der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes bzw. eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld von der Neuregelung der Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO-E nicht profitieren sollen (BR-Drucks. 409/22, 100).

Beraterhinweis Dieser Ansatz ist zumindest zweifelhaft. Stellt sich ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als rechtswidrig heraus, war der Steuerpflichtige von vornherein nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Von einer mangelnden Kooperation kann dann keine Rede sein.

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