Erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist die Übertragung von Betriebsvermögen in Form von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen – letztere nicht nur in Form von gewerblich tätigen Gesellschaften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), sondern auch in Form von gewerblich infizierten Gesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und gewerblich geprägten Gesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), s. Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 17. Ed. 1.10.2022, § 13b Rz. 22.
Für Anteile an rein vermögensverwaltenden Gesellschaften, die bspw. ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ist eine begünstigungsfähige Übertragung somit nicht vorgesehen. Eine gewerbliche Prägung oder Infizierung derartiger Gesellschaften führt zwar zunächst zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsfähigkeit dieses Rechtsträgers. Bei nahezu unveränderter Vermögenszusammensetzung dürfte eine tatsächliche Begünstigung allerdings regelmäßig an der Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ("90 %-Test") scheitern, da Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG), Wertpapiere (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG) und Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählen.
Beraterhinweis Sofern die Bereichsausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG für sog. "Wohnungsunternehmen" nicht in Betracht kommt, könnte bei grundbesitzverwaltenden Gesellschaften eine "Flucht in die originäre Gewerblichkeit" durch eine Überlassung der Grundstücke mit gewerblichen Zusatzleistungen in Betracht gezogen werden. Denn sofern neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insg. als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019; Finanzbehörde Hamburg v. 30.1.2018, BeckVerw 434735). Die Sonderleistungen, die dazu führen können, dass insg. eine originär gewerbliche Tätigkeit vorliegt, müssen allerdings ins Gewicht fallen und eine unternehmerische Organisation erfordern, die mit einer reinen Vermögensverwaltung regelmäßig nicht mehr verbunden ist (vgl. zu weiteren Details v. Oertzen/Reich, DStR 2011, 391 [393]). Daneben sind zudem Wechselwirkungen zur erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu beachten, die mit einer originär gewerblichen Tätigkeit nicht vereinbar ist (Gosch in Brandis/Heuermann, GewStG, Stand: 164. EL 11/2022, § 9 Rz. 57).