OFD Karlsruhe, Verfügung v. 21.11.2001, S 2223 A - St 333
Bezug: OFD Karlsruhe vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333
Anlage: Muster für Anschreiben
1. Allgemeines
Mit Verfügung vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333, hatte ich unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Einkommensteuer-Referenten des Finanzministeriums und der Oberfinanzdirektion des Landes mitgeteilt, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet. In diesen Fällen fördere der Verein nicht kulturelle Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV), sondern kulturelle Zwecke i.S. von Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Dabei hatte ich gebeten, dies bei der Erteilung der Freistellungsbescheide zu berücksichtigen.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr zu folgen. Die Verfügung wird hiermit aufgehoben.
2. Abgrenzungskriterien
Nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlichen Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecken und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2), wie folgt zu verfahren:
Eine Förderung kultureller Zwecke im Sinne des Abschnitts B Nr. 2, mit der Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge, liegt immer dann vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. Öffentliche Auftritte stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, das gegen eine Freizeitgestaltung spricht. Dies wäre auch ein Präjudiz für andere Vereine, z.B. Karneval, Brauchtum und Kleintierzucht, die ebenfalls regelmäßig öffentlich auftreten. Für die Abgrenzung kommt es damit auch nicht auf eine künstlerische Gestaltungshöhe (z.B. auf die zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Kriterien) an, sondern den Umstand, dass ein vom Verein verfolgter Zweck primär der Freizeitgestaltung dient.
Nachdem die herkömmlichen Musik- und Gesangvereine allerdings fast ausschließlich mit musizierenden Mitgliedern besetzt sind, können die von diesen Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht (mehr) als Spenden i.S. des § 10b EStG einkommensmindernd berücksichtigt werden; für diese Mitgliedsbeiträge dürfen demnach auch keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden.
Diese Grundsätze gelten für alle kulturellen Vereine entsprechend, so dass z.B. auch Mitgliedsbeiträge an Theaterspielvereine, bei denen Mitglieder selbst aktiv tätig werden, nicht begünstigt sind.
Die Frage der steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge an Fördervereine zur Förderung der Kunst soll noch auf Bundesebene erörtert werden. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Fördervereine zur Förderung der Kunst (in erster Linie Förderung von Musik- und Gesangvereinen) auch für das Kalenderjahr 2002 Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen, bitte ich bis zum Ergehen einer anderweitigen Regelung die Auffassung zu vertreten, dass auch diesen Vereinen die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ab dem Kalenderjahr 2002 versagt wird. Danach sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein nicht begünstigt, wenn die vom Hauptverein unmittelbar erhobenen Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Dem Abschnitt A Nr. 3 können dagegen z.B. Trägervereine für Museen zugeordnet werden.
Eine Spendenbegünstigung von Mitgliedsbeiträgen an Trägervereine von Musikschulen ist nur in den Fällen möglich, in denen die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kurses ist, die Musikschule für die von ihr veranstalteten Kurse kostendeckende Gebühren erhebt, die Kurse allen Interessenten (auch Nichtmitgliedern) offen stehen und die Mitglieder des Trägervereins in diesem Zusammenhang nicht bevorzugt werden (z.B. durch geringere Gebühren).
3. Übergangsregelung
Sofern einzelnen Vereinen aufgrund der zwischenzeitlich überholten Rechtsauffassung durch das örtlich zuständige FA bestätigt wurde, dass der Verein für von ihm erhobene Mitgliedsbeiträge zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, können für Mitgliedsbeiträge seit dem Veranlagungszeitraum 2000 bis einschließlich Veranlagungszeitraurn 2001 aus Vertrauensschutzgründen noch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds als Spenden i.S. des § 10b EStG berücksichtigungsfähig sind. Ab dem Jahr 2002 dürfen generell keine Zuwendungsbestätigungen mehr für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden. In allen anderen Fällen (Neufall, bisher keine Mitteilung des Finanzamts, so dass kein Vertrauensschutzaspekt greift) darf der (nur nachrichtlichen Charakter besitzende) Ausspruch der Spendenbegünstigung nur nach der neuen Rechtslage erfolgen (d.h. die Mitgliedsbeiträge sind nicht a...