Die Zuordnung des Besteuerungsrechts richtet sich nach den Art. 5 bis 8 DBA, die Besteuerung in Deutschland dazu noch nach Art. 10 Abs. 1 DBA.
Besteuerungsrecht für bestimmtes Vermögen:
- Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, in Deutschland besaß, kann in Deutschland besteuert werden (Art. 5 Abs. 1 DBA).
- Das von der Erblasserin M vererbte Grundstück liegt in der Schweiz. Die Regelung ist damit hier nicht anwendbar.
- Betriebsvermögen einer Betriebsstätte (Art. 6 DBA) liegt hier nicht vor.
- Schiffe und Luftfahrzeuge (Art. 7 DBA) liegen hier nicht vor.
Besteuerungsrecht der Schweiz:
Das nicht nach den Art. 5 bis 7 DBA zu behandelnde Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte (Art. 8 Abs. 1 DBA).
Die Erblasserin M hatte zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sowohl das Grundstück als auch die Gesellschaftsanteile werden nicht nach Art. 5 bis 7 DBA behandelt. Damit können das Grundstück und die Gesellschaftsanteile nur in der Schweiz besteuert werden (Art. 8 Abs. 1 DBA). Deutschland hat damit weder für das Grundstück noch für die Gesellschaftsanteile ein Besteuerungsrecht.
"Überdachende Besteuerung" in Deutschland
Ungeachtet der Art. 5 bis 7 und 8 Abs. 1 DBA kann das Nachlassvermögen in Deutschland besteuert werden, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA). Dieses Besteuerungsrecht wird "überdachend" genannt, weil es keine Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht der Schweiz hat.
Die Erwerberin T verfügte im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin M über eine ständige Wohnstätte in Deutschland. Einer der Ausnahmefälle, in denen keine ständige Wohnstätte vorliegt (Wohnung oder Räumlichkeiten, die Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich verwendet werden, Art. 4 Abs. 5 analog, Art. 8 Abs. 2 Satz 3 DBA), ist hier nicht gegeben. Damit hat Deutschland das Besteuerungsrecht für das Nachlassvermögen, also für das Grundstück und die Gesellschaftsanteile (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA).
Das Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz unberührt (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 DBA). Die Schweiz behält also das uneingeschränkte Besteuerungsrecht. Damit können beide Staaten den gesamten Vermögensanfall der T besteuern. Die hieraus resultierende Doppelbesteuerung ist von Deutschland zu vermeiden (Art. 10 Abs. 1 DBA analog, Art. 8 Abs. 2 Satz 3 DBA).
Für das Grundstück gilt die Freistellung, da es in der Schweiz gelegen ist und die Erblasserin M im Zeitpunkt des Todes schweizerische Staatsangehörige war (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA analog). Das Grundstück wird damit in Deutschland nicht besteuert. Es ist jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts beim Steuersatz für das übrige Vermögen zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA analog, § 19 Abs. 2 ErbStG).
Für die Gesellschaftsanteile gilt die Anrechnung, da sie nach dem DBA in der Schweiz besteuert werden können (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 DBA analog, § 21 Abs. 4, 1 Satz 1 ErbStG). Die Gesellschaftsanteile werden damit in Deutschland besteuert. Die in der Schweiz darauf gezahlte Steuer wird jedoch auf die deutsche Steuer angerechnet. Dabei ist grundsätzlich der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 DBA analog, § 21 Abs. 4, 1 Satz 2 ErbStG). Da hier jedoch ausschließlich Vermögen aus der Schweiz vorliegt, gilt der Anrechnungshöchstbetrag hier nicht (§ 21 Abs. 4, 1 Satz 2 ErbStG). Die schweizerische Steuer kann damit bis zur gesamten Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden. Soweit die Höhe der schweizerischen Steuer mindestens die Höhe der deutschen Steuer erreicht, fällt somit in Deutschland nach der Anrechnung keine Steuer an. Andernfalls fällt in Höhe der Differenz eine Steuer in Deutschland an.
Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands
Das Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Erwerber schweizerische Staatsangehörige waren (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 DBA).
Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin M waren diese und die Erwerberin T schweizerische Staatsangehörige. Damit gilt das Besteuerungsrecht Deutschlands nach der "überdachenden Besteuerung" nicht. Damit hat Deutschland kein Besteuerungsrecht. Dies gilt auch, wenn die Erwerberin T neben der schweizerischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Abzustellen ist insoweit allein auf das Vorliegen der schweizerischen Staatsangehörigkeit.
Weitere Fälle der "überdachenden Besteuerung"
Ungeachtet der Art. 5 bis 8 Abs. 1 DBA kann sich ein "überdachendes" Besteuerungsrecht Deutschlands auch aus Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA ergeben.
Ein Besteuerungsrecht Deutschlands kommt in Betracht, wenn der Erblasser neben sei...