Das Mutterschutzrecht sah schon immer einen Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter auf verschiedene Weise vor. Zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen soll. Einerseits hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen den Anforderungen werdender oder stillender Mütter entsprechend Gefährdungsbeurteilungen zu unterziehen, andererseits verbietet das Mutterschutzgesetz bestimmte Tätigkeiten und in gewissem Rahmen auch jede Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsplatzgestaltung. Gleichzeitig sollten erzwungene Beschäftigungsverbote vermieden werden. Arbeitnehmerinnen bekamen mehr Mitsprache und Eigenverantwortung übertragen. So kann die Arbeitnehmerin sich innerhalb der unveränderten Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt zur Arbeit bereit erklären. Sie darf diese Erklärung aber jederzeit für die Zukunft widerrufen. Nach der Entbindung verbleibt es bei dem Beschäftigungsverbot.
Schwangere und stillende Frauen dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch die nächtliche Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Auch diese Einwilligung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Außerdem ist eine behördliche Genehmigung für diese Arbeit erforderlich. Ausnahmsweise kann Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr möglich sein. Ähnliche Voraussetzungen gelten auch für die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen an Sonn- und Feiertagen, ohne dass es hier einer behördlichen Genehmigung bedarf. Es besteht aber ein Untersagungsvorbehalt. Ob diese Regelungen insgesamt mit dem Unionsrecht (Mutterschutzrichtlinie RL 92/85/EWG, Arbeitsschutzrahmenrichtlinie RL 89/391/EWG, Geschlechtergleichbehandlungsrichtlinie RL 2006/54/EG) vereinbar sind, werden weitere gerichtliche Überprüfungen zeigen müssen.
Aus den Regelungen der ehemaligen MuSchArbV wurde ein eigenständiger Unterabschnitt des MuSchG über betrieblichen Gesundheitsschutz. Erforderlich sind Gefährdungsbeurteilungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmerin und die Anpassung der Arbeitsbedingungen sind vorgesehen. Maßgeblich ist dabei die "unverantwortbare Gefährdung". § 13 MuSchG normiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen in vorgegebener Reihenfolge. Die Nichtbeschäftigung ist die letzte Schutzmaßnahme.
Wurde ein Kind mit Behinderung geboren, dauert die nachgeburtliche Schutzfrist 12 Wochen. Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche genießen die Frauen den Sonderkündigungsschutz.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Zum Anwendungsbereich vergleiche "Mutterschutz: Grundlagen und Mitteilungspflichten der Arbeitnehmerin".
Erfasst werden nicht nur Frauen, die als solche im Geburtsregister eingetragen sind, sondern auch diejenigen Personen ohne oder mit einem männlichen Geschlechtseintrag im Geburtsregister, wenn sie ein Kind austragen oder stillen.