Dr. Dario Arconada Valbuena
Das Gesellschaftsrecht regelt die Organisation und Führung von Unternehmen und kann somit ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf deren nachhaltiges Verhalten haben. Durch die Schaffung spezifischer Unternehmensformen, die soziale und ökologische Verantwortung fördern, können nachhaltige Praktiken unterstützt werden. Diese Unternehmen verfolgen neben finanziellen, auch soziale und ökologische Ziele und sind rechtlich verpflichtet, die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Gesellschaft und die Umwelt zu berücksichtigen. Auch die Integration von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) in die Unternehmensführung gewinnt an Bedeutung und kann dazu beitragen, langfristige Werte zu schaffen und Risiken zu minimieren.
Das Gesellschaftsrecht spielt eine wichtige Rolle beim Thema Nachhaltigkeit, da es die Organisation, die Struktur und die Führung von Unternehmen regelt. Nachfolgend sollen einzelne Aspekte dargestellt werden, wie das Gesellschaftsrecht bereits jetzt zur Förderung von Nachhaltigkeit beiträgt:
4.1 Schaffung spezifischer Unternehmensformen
Das Gesellschaftsrecht ermöglicht die Schaffung spezifischer Unternehmensformen, die soziale und ökologische Verantwortung fördern. Ein Beispiel hierfür sind im angloamerikanischen Bereich sogenannte B-Corporations oder Benefit Corporations, bei denen Unternehmen neben ihrem finanziellen Erfolg auch soziale und Umweltziele in ihre Geschäftstätigkeit integrieren. Diese Unternehmensformen verpflichten sich rechtlich dazu, nicht nur die Interessen ihrer Aktionäre, sondern auch die Interessen anderer Stakeholder wie Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden und die Gesellschaft insgesamt zu berücksichtigen.
Auch in Deutschland kennen wir bereits seit langer Zeit die gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist im Gegensatz zum gemeinnützigen Verein darauf ausgerichtet, wirtschaftlich tätig zu sein und Gewinne zu erzielen. Die gGmbH empfiehlt sich insbesondere, wenn das Unternehmen einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
4.2 Integration von Umwelt-, Soziao- und Governance-Kriterien
Das Gesellschaftsrecht kann die Integration von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien in die Unternehmensführung fördern. Dies kann durch gesetzliche Anforderungen oder auch freiwillige Maßnahmen erfolgen, die Unternehmen dazu ermutigen, ESG-Faktoren in ihre Geschäftsstrategien, Entscheidungsfindung und Berichterstattung zu integrieren. Eine verstärkte Berücksichtigung von ESG-Kriterien kann dazu beitragen, langfristige Werte zu schaffen, Risiken zu minimieren und das Vertrauen von Investoren und anderen Stakeholdern zu stärken.
Beispielsweise zahlt auch das Lieferkettengesetz auf die ESG-Kriterien ein. Denn die dort formulierten Kriterien dienen als Maßstab für die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen. Konkret zielt das Lieferkettengesetz darauf ab, Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten zu stärken, indem es von Unternehmen verlangt, definierte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltschäden zu vermeiden oder zu minimieren. Die Berücksichtigung von ESG-Aspekten ist dabei ein wesentlicher Bestandteil dieser Sorgfaltspflichten. Unternehmen sind demnach nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch bei ihren Vertragspartnern und Zulieferern für die Einhaltung von Menschenrechten verantwortlich. Das Lieferkettengesetz trägt somit dazu bei, dass Unternehmen ihre Verantwortung wahrnehmen und zu einer gerechteren und umweltfreundlicheren Welt beitragen. Insgesamt fördert es die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Geschäftspraktiken und trägt zur Erreichung von ESG-Zielen bei.
4.3 Von der NFRD zur CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und legt fest, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese gestaltet werden soll. Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich deutlich, wodurch die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit von 11.600 auf 49.000 steigt. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern, kapitalmarktorientierte ...