§ 14a Abs. 7 UStG verlangt den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sowie den Übergang der Steuerschuld, ohne dies an eine besondere Referenzierung oder Sprachfassung zu knüpfen. Unglücklicherweise traf der EuGH im Rahmen des "Luxury Trust Automobil"-Urteils, obgleich hiernach gefragt, keine Aussage, da diese selbst sich für den Ausgang des Verfahrens als nicht entscheidungserheblich erwies. Offenbar aber, wie den Urteilsgründen in Rz. 63 ff. zu entnehmen ist, verlangte das tschechische Recht im Falle eines Dreiecksgeschäfts keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld, wobei, so der EuGH, die in Art. 42, 141 Buchst. e und Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL genannten Anforderungen nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren können und das jeweils anwendbare Recht, sei es nun das Recht des Mitgliedstaats des Zwischenerwerbers oder das Recht des Mitgliedstaats des Enderwerbers, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen sei. Leider betrifft diese Aussage allein den Hinweis zum Übergang der Steuerschuld als solche, nicht aber die Frage nach der zu verwendenden Sprachfassung bzw. des insoweit zugrunde zu legenden Rechts.
Grundsätzlich gilt, ohne dass dies eine besondere Erwähnung im UStG findet, dass für die Erfüllung formeller Rechnungsvoraussetzungen an die Rechtslage des Staates anzuknüpfen ist, in dem der betreffende Umsatz der Besteuerung unterliegt. § 14 Abs. 7 UStG lässt sodann, ohne wiederum das Dreiecksgeschäft zu erwähnen, für den Fall, dass ein Unternehmer einen Umsatz im Inland ausführt, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, in Bezug auf die Rechnungsstellung eine Anknüpfung an die Vorschriften des Mitgliedstaates zu, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Wenn auch die Ausgangslage vergleichbar ist, ist der Fall des Dreiecksgeschäfts hier nicht erfasst, was auch daran liegen könnte, dass dem Gesetzgeber in der Umsetzung der Vorgaben der MwStSystRL die Brisanz der materiell-rechtlichen Bedeutung des Rechnungshinweises bei Dreiecksgeschäften nicht bewusst war. Diese jedenfalls lässt weitergehende Ausnahmeregelungen zum Grundsatz der Rechnungsstellung zu, indem Art. 219a Abs. 2 a) Buchst. i. MwStSystRL eine Anknüpfung an den Ansässigkeitsstaat des Leistenden dann vorsieht, wenn dieser (vereinfachend) nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Leistung nach den Vorschriften des Titel V steuerbar ist. Unter Titel V sind in Art. 41 und Art. 42 MwStSystRL auch der innergemeinschaftliche Erwerb und das innergemeinschaftliche Dreieckgeschäft angesprochen, wobei Art. 42 MwStSystRL eben keine Ortsbestimmungsregelung für das Dreiecksgeschäft beinhaltet, sondern eine Fiktion der Besteuerung vorsieht, wenn denn die Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts erfüllt sind. Auf den Ort des Erwerbs scheint dies keinen Einfluss zu nehmen, so dass dann für die Rechnungsstellung auf den Ansässigkeitsstaat des Leistenden abgestellt werden kann und eben nicht nur die Fälle des § 13b UStG, sondern auch die Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbes und des Dreiecksgeschäfts von dieser Sonderregelung erfasst sind.
Aber: mangels nationaler Umsetzung ist diese in der MwStSystRL angelegte Sichtweise nicht unmittelbar im Inland anwendbar, was das Dilemma nur weiter verschärft. Denn anders als in Deutschland könnten sich in den nationalen Umsatzsteuergesetzen anderer Mitgliedstaaten durchaus Regelungen finden, die auch für den Fall der Berechnung von Dreiecksgeschäften und den hierbei erforderlichen Hinweistexten klare Rechnungsanforderungen vorgeben.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die in § 14 Abs. 7 UStG beschriebenen Fälle durchaus mit dem hier diskutierten Fall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vergleichbar erscheinen. In allen diesen Fällen, und wie auch durch den EuGH im Zusammenhang mit Dreiecksgeschäften explizit bestätigt, haben die Rechnungshinweise eine Signalwirkung an den letzten Abnehmer, dass dieser die Mehrwertsteuer im Zielland schuldet.
Nun könnte man hieraus schlussfolgern, dass dann, wenn die Rechnungshinweise nicht in der Landessprache des Zielstaates verfasst sind, der letzte Abnehmer wohl nicht rechtssicher davon ausgehen kann, dass er die Mehrwertsteuer im Zielstaat schuldet. Das könnte er nun aber genauso wenig in den positiv in § 14 Abs. 7 UStG geregelten Fällen. Wird hier etwa bei einer sonstigen Leistung ein in griechischer Landessprache angelegter Rechnungshinweis auf den Übergang der Steuerschuld angebracht, so dürfte sich die entsprechende Wortbedeutung dem deutschen Rechnungsempfänger wohl nicht ohne weiteres aufdrängen. Dennoch wäre der Hinweis ausreichend, wenn auch vor dem Hintergrund des expliziten Wortlautes des § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG zumindest im Hinblick auf den Vorsteuerabzug wenig bedeutsam, fehlt es hier, zumindest nach deutschem Recht, doch an einer Verknüpfung zwischen formell einwandfreier Rechnung und Vorsteuerabzug. Dies ist wohlgemerkt nicht zwingend so. Zwar verknüpft Art. 178 a) MwStSystRL...