Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem die Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen wirksam werden (§ 3 Satz 1 NachwG). Das ist nur dann entbehrlich, wenn die Änderung auf einer Änderung gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beruht.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben), die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen müssen an dem Tag, an dem sie wirksam werden, mitgeteilt werden (§ 3 Satz 1 NachwG). Die Mitteilung muss vollständig und schriftlich erteilt werden.

Weitere Arbeitshilfen zum Nachweisgesetz:

  • Alle wesentlichen Vertragsbedingungen im Überblick
  • Alle wesentlichen Vertragsbedingungen als Anschreiben an Arbeitnehmer
  • Nachweisgesetz, Information der Arbeitnehmer über Kündigungsverfahren
  • FAQ´s zum Nachweisgesetz
  • Überblicksseite rund um das Thema Nachweis von Arbeitsbedingungen und Arbeitsvertrag

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge