BMF, Schreiben v. 18.6.2001, IV D 1 - S 7492 - 23/01, BStBl I 2001,408
Bezug: BMF-Schreiben vom 3.5.2001, IV D 1 – S 7492 – 11/01
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) bei Beschaffungen durch französische Truppen in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Wert von 2.000 Euro (bis zum 31.12.2001: 4.000 DM) Folgendes:
(1) Die französischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland haben für die Zeit ab 1.7.2001 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren eingeführt, das den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen bei Barzahlung die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Wert bis zu 2.000 Euro (bis zum 31.12.2001: 4.000 DM) erleichtern soll. Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens haben die französischen Truppen das französische Zollamt Donaueschingen (mission des douanes) beauftragt. Das französische Zollamt Donaueschingen ist damit zur Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens als amtliche Beschaffungsstelle der französischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt worden.
(2) Das Beschaffungsverfahren wird im Wesentlichen wie folgt abgewickelt:
- Das Mitglied der Truppe des zivilen Gefolges (bzw. deren Angehörige) – Kunde – stellt beim französischen Zollamt Donaueschingen den Antrag, ihm eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu beschaffen.
Das französische Zollamt Donaueschingen prüft die Bezugsberechtigung des Kunden und übergibt ihm danach folgende Unterlagen:
- Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen Beschaffungsauftrags des französischen Zollamtes Donaueschingen (Vertragsantrag, Anlage). Der Antrag muß bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, vom französischen Zollamt Donaueschingen unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel des französischen Zollamtes Donaueschingen versehen sein. Der Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit dem französischen Zollamt Donaueschingen geschlossenen Vertrag durch Aushändigung der Ware bzw. durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden zu erfüllen.
- Einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muß bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem zuständigen Beamten des französischen Zollamtes Donaueschingen unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel des französischen Zollamtes Donaueschingen versehen sein. Außerdem ist in Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) von dem französischen Zollamt Donaueschingen die laufende Nummer des Auftrags zu vermerken und anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort „Barzahlung” einzufügen. Das französische Zollamt Donaueschingen trägt die Aufträge mit Barzahlung in die von ihm geführten Bücher über laufende Nummern ein und weist dort auf die Auszahlungsbuchungen hin. Es erteilt den deutschen Finanzbehörden auf Anfrage die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte.
- Der Unternehmer prüft die Fälligkeit (Verfallsdatum) des erteilten Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preis ein.
- Der Kunde zahlt die Ware oder Dienstleistung in bar, nimmt sie in Empfang und bescheinigt den Empfang auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags. Der Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung.
- Das Erststück des Beschaffungsauftrags erhält der Kunde, der es an den zuständigen Beamten des französischen Zollamtes Donaueschingen zurückgibt. Das Zweitstück verbleibt beim Unternehmer.
- Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.
(3) Bei dem in Absatz 2 dargelegten Beschaffungsverfahren liegen zwei Umsätze vor.
Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer an die amtliche Beschaffungsstelle der französischen Streitkräfte (französisches Zollamt Donaueschingen). Dieser Umsatz ist nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit.
Den zweiten Umsatz bewirkt die amtliche Beschaffungsstelle (französisches Zollamt Donaueschingen) an das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige. Dieser Umsatz unterliegt nach Artikel 67 Abs. 2 NATO-ZAbk nicht der deutschen Umsatzsteuer.
(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, daß in Mißbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, in denen festgestellt wird, daß der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges o...