1 Nachweis der Nettolohnvereinbarung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können anstelle eines Bruttolohns auch die Zahlung eines Nettolohns vereinbaren. Die Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses, dass der Arbeitgeber die zu erhebende Lohnsteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie möglicherweise die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung trägt. Eine Nettolohnvereinbarung wird steuerlich sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge anerkannt. Sie gilt sowohl bei Barlohn als auch für Sachbezüge.
Klare und einwandfreie Vereinbarungen
Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich verlangt, dass ihr Abschluss klar und einwandfrei feststellbar ist. Es muss eine eindeutige vertragliche Gestaltung vorliegen.
Echte Nettolohnvereinbarung
Im Regelfall der Nettolohnvereinbarung wird für die Vertragsparteien der auszuzahlende Betrag entscheidend sein, der Nettolohn wird dann als konstanter Betrag geschuldet. Die Höhe der Steuerabzüge hängt von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab.
Gesetzesänderungen gehen zulasten des Arbeitgebers
Führen Heirat, Geburt eines Kindes oder Scheidung und sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu einer Änderung der Steuerbelastung, kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine höhere Belastung trägt oder der Arbeitnehmer einen höheren Nettobetrag erhält.
Gesetzliche Änderungen, die auf die Höhe der Steuerabzüge Einfluss haben, wie z. B. Änderungen beim Solidaritätszuschlag, bleiben auf den auszuzahlenden Nettobetrag ohne Einfluss, wenn der Arbeitgeber sich uneingeschränkt zur Übernahme der Steuerabzüge verpflichtet hat.
Pauschalbesteuerung keine Nettolohnvereinbarung
Eine vom Arbeitgeber durchgeführte Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns, z. B. für einen Minijob, ist keine Nettolohnvereinbarung.
2 Nettolohnberechnung
2.1 Übernommene Abzugsbeträge sind Arbeitslohn
Die Lohnsteuer ist auch bei Nettolohn aus dem Bruttoarbeitslohn zu errechnen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Abzugsbeträge sind zusätzlicher Arbeitslohn.
Arbeitgeber trägt Lohnsteuer
Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist maschinell oder mit Hilfe einer Lohnsteuertabelle der Bruttolohn zu ermitteln. Er muss vermindert um die Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag (Nettolohn) ergeben.
Arbeitgeber trägt Kirchensteuer
Übernimmt der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer oder eine andere Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG so sind diese Beträge bei der Ermittlung des Bruttolohns einzubeziehen.
Arbeitgeber trägt Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Gleiches gilt bei Übernahme der Arbeitnehmeranteile am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Wird der Arbeitnehmeranteil nachentrichtet, führt dies bei einer Nettolohnvereinbarung ebenso zu zusätzlichem Arbeitslohn. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Daran ändert sich auch durch die Nettolohnvereinbarung nichts.
Auch zu hoch festgesetzte Lohnsteuer ist Arbeitslohn
Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt auch dann Arbeitslohn dar, wenn die berechnete Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer und der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch schon bei der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten hatte.
2.2 Fiktive Bruttolohnermittlung
Für die fiktive Bruttolohnermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu berechnen. Ziel ist die Ermittlung des Bruttoarbeitslohns, aus dem sich – nach Abzug der Lohnsteuer sowie ggf. der weiteren übernommenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträge – der ausgezahlte Nettobetrag ergibt.
Abzug von Freibeträgen
Vor der Steuerberechnung kann aus Vereinfachungsgründen der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrages vom (hochgerechneten) Nettojahresarbeitslohn abgezogen werden. Dazu müssen die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils vorliegen.
Außerdem ist von dem so gekürzten Nettolohn vor Berechnung des Bruttobetrages ein als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeter Freibetrag abzuziehen oder ein etwa eingetragener Hinzurechnungsbetrag zuzurechnen.
Hochrechnen des Bruttolohns durch "Abtasten"
Abschließend sind die vom Arbeitgeber übernommenen Abzugsbeträge zu ermitteln und hinzuzurechnen. Dies kann entweder maschinell oder durch das sog. Abtastverfahren anhand der Lohnsteuertabelle erfolgen. Dabei wird der Bruttoarbeitslohn solange iterativ (durch Abtasten) erhöht, bis sich nach Kürzung um die übernommenen Abzugsbeträge der gewünschte Nettobetrag ergibt.