Seit dem 1.1.2023 können nun auch nach österreichischer Verwaltungsinterpretation die Dreiecksgeschäftsregelungen für vier- und mehrgliedrige Reihengeschäfte angewendet werden (Art. 25 ö-UStG). Im Gegensatz zu Deutschland müssen die beteiligten Unternehmer dabei nicht einmal am Ende der Lieferkette stehen. Diese Umsetzung erfolgte in Österreich im Sinne der Empfehlungen des EU-Mehrwertsteuerausschusses und im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Art. 141 MwStSystRL. Die nun aus österreichischer Sicht mögliche Gestaltung betrifft jedoch ausschließlich nur den Unternehmer in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Die beiden nachfolgenden Sachverhalte verdeutlichen die neue Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung.
Rz. 4291 österreichische Umsatzsteuer-Richtlinie (ö-UStR):
Ein Dreiecksgeschäft ist ab 1.1.2023 auch innerhalb eines Reihengeschäftes mit mehr als drei Beteiligten möglich. Die Vereinfachungsregelung kann dabei bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen an jeder Stelle des Reihengeschäftes angesiedelt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe in das Dreiecksgeschäft involviert ist.
Sachverhalt: Im Rahmen eines Reihengeschäfts mit vier Beteiligten (deutsches, luxenburgerisches, österreichisches und spanisches Unternehmen) bestellt das in Luxemburg ansässige Unternehmen bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen mit der Vorgabe Ware, diese unmittelbar von Deutschland zum Endkunden SP/U4 nach Spanien zu versenden. Der Transportauftrag wird von dem in Luxemburg ansässigen Unternehmen L/U2 erteilt. L/U2 tritt laut Sachverhaltsvorgabe bei der Warenbestellung mit seiner deutschen USt-IdNr. auf. Alle weiteren Unternehmer verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres EU-Ansässigkeitsstaates.
Da L/U2 seine deutsche USt-IdNr. verwendet, wird die bewegte Lieferung der Lieferung zwischen L/U2 und AT/U3 zugewiesen. Die Vereinfachungsbestimmungen des Dreiecksgeschäftes können nun zwischen L/U2, AT/U3 und SP/U4 angewendet werden. Der erste Unternehmer DE/U1 in der Reihe spaltet sich ab und tätigt eine ruhende und umsatzsteuerpflichtige Lieferung in Deutschland. AT/U3 bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien, der als besteuert gilt. Die spanische Umsatzsteuerschuld der spanischen Inlandslieferung des AT/U3 an SP/U4 geht auf SP/U4 über. Dabei sind jedoch die Form- und Meldeerfordernisse des Art. 25 Abs. 6 und 7 ö-UStG (ZM) von AT/U3 zu beachten.
Abwandlung: Im Rahmen eines Reihengeschäfts mit vier Beteiligten (deutsches, österreichisches, luxemburgisches und spanisches Unternehmen) bestellt das in Österreich ansässige Unternehmen bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen mit der Vorgabe Ware, diese unmittelbar von Deutschland zum Endkunden SP/U4 nach Spanien zu versenden. Der Transportauftrag wird von dem in Österreich ansässigen Unternehmen AT/U2 erteilt. LU/U3 tritt laut Sachverhaltsvorgabe bei der Warenbestellung mit seiner spanischen USt-IdNr. auf. Alle weiteren Unternehmer verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres EU-Ansässigkeitsstaates.
Da AT/U2 den Transportauftrag erteilt hat, wird die bewegte Lieferung der Lieferung des DE/U1 an AT/U2 zugeordnet. AT/U2 begründet am Ende der Warenversendung einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien, der in Spanien als besteuert gilt. LU/U3 übernimmt aufgrund der Verwendung der eigenen spanischen USt-IdNr. die spanische Umsatzsteuerschuld für die sich anschließende lokale Lieferung von AT/U2 an LU/U3, die grundsätzlich AT/U2 im Warenbestimmungsland (Spanien) schulden würde. Voraussetzungen für die Steuerschuldübertragung ist, dass die Form- und Meldeerfordernisse des Art. 25 Abs. 6 und 7 ö-UStG (ZM) durch AT/U2 eingehalten wurden. Bei der Lieferung von LU/U3, der ja mit spanischer USt.-IdNr. aufgetreten ist, handelt es sich folglich um eine spanische (ruhende) Inlandslieferung. Auf diese Weise kann der letzte in der Reihe SP/U4 abgetrennt und die Vereinfachungsbestimmungen für ein Dreiecksgeschäft nach österreichischer Verwaltungsauffassung zwischen DE/U1, AT/U2 und LU/U3, der zwingend mit der erteilten USt-IdNr. des Warenbestimmungslandes auftreten muss, angewendet werden.
Beraterhinweis Zum Jahresbeginn 2023 wurde in Österreich klargestellt, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers in einem Dreiecksgeschäft im Warenabgangsland bzw. im Warenbestimmungsland der Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung nicht entgegensteht, solange der mittlere Unternehmer nicht mit seiner vom Warenabgangs- bzw. Warenbestimmungsland erteilten USt-IdNr. auftritt.
Verfügt der mittlere Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft jedoch im Warenbestimmungsland über einen Sitz oder eine feste Niederlassung, ist die Regelung für Dreiecksgeschäfte aus österreichischer Sicht – genau wie in Deutschland – weiterhin nicht anwendbar.
Rz. 4292 ö-UStR:
Die Vereinfachung kann auch angewendet werden, wenn der Erwerber im Empfangsstaat de...