Dieser Beitrag setzt die Betrachtung der laufenden Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht fort, vgl. Gallus, ErbStB 2022, 23. Der Gesetzgeber ist gehalten, notwendige Neuerungen voranzutreiben. Diese Notwendigkeit ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus den Vorgaben auf europäischer Ebene und der BFH-Rspr. Leider ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber bislang i.Erg. weit hinter seinen eigens gesetzten Zielen zurückbleibt. Insbesondere steht die Ampel-Koalition noch im Wort aufgrund ihres Koalitionsvertrags aus dem Jahr 2021, der Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht versprach:

"Wir modernisieren das Gemeinnützigkeitsrecht, um der entstandenen Unsicherheit nach der Gemeinnützigkeitsrechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegenzuwirken und konkretisieren und ergänzen gegebenenfalls hierzu auch die einzelnen Gemeinnützigkeitszwecke", vgl. S. 93 des Koalitionsvertrags "Mehr Fortschritt wagen".

Dieses offene Versprechen hat die EU-Kommission in ihrem Bericht zu Rechtsstaatlichkeit der Mitgliedsstaaten vom 5.7.2023 angemahnt, nachdem sie bereits mit ihrem Bericht aus dem Jahr 2022 selbiges eingefordert hatte. Hervorgehoben wird das Risiko des Verlusts des Status der Gemeinnützigkeit, das sich aufgrund des Gebots der politischen Neutralität ergibt. Die Einhaltung politischer Grenzen hatte der BFH bereits mit Urt. v. 20.3.2017 konturiert, vgl. BFH v. 20.3.2017 – X R 13/15, BStBl. II 2017, 1110 = ErbStB 2017, 338 [Günther].

Einen "Neustart Gemeinnützigkeit" fordert auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen mit seiner Pressemitteilung vom 16.1.2024 (abrufbar unter Pressemitteilungen | Neustart Gemeinnützigkeit – Für mehr Rechtssicherheit und Bürokratieabbau im Dritten Sektor | Bundesverband Deutscher Stiftungen [Abrufdatum: 14.6.2024]). Kernforderungen beziehen sich auf die Entlastung von Bürokratie und Haftungsrisiken sowie den Abbau steuerlicher Hürden für Sachspenden.

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