Von dem RegE zum WtCG (BR-Drucks. 433/23 v. 8.9.2023), wurden nur Teilbereiche auch kodifiziert. Das Gesetz ist am 28.3.2024 in Kraft getreten (BGBl. I 2024, 108).
Für das Gemeinnützigkeitsrecht relevant sind vor allem
Ergänzend werden weitere Regelungen im neuen WtCG aufgeführt.
1. Gleichbehandlung ausländischer gemeinnütziger Organisationen im KStG
Der Gesetzgeber entlastet ausländische gemeinnützige Organisationen. Die Befreiungsvorschrift gem. § 32 Abs. 6 KStG gilt künftig gleichermaßen für inländische wie ausländische Gemeinnützige, die in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erstattet bekommen können. Der Antrag ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere müssen gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. b und lit. c KStG Sitz und Geschäftsführung in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat liegen, der sich Deutschland gegenüber zur Amtshilfe i.S.d. Steueroasen-Abwehrgesetz verpflichtet hat und dieser Pflicht auch nachkommt, und sich darüber hinaus auch einem Beitreibungsabkommen unterworfen hat. Aufgrund dessen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten wohl innerhalb der Europäischen Union und den EWR-Staaten zu verorten sein.
2. Ermäßigter Steuersatz nur bei Leistungen durch Zweckbetriebe i.S.d. §§ 66–68 AO
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 UStG für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Satz 3 sieht vor: Für Leistungen, die i.R. eines Zweckbetriebs gem. §§ 66 bis 68 AO ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn
- der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Leistungen anderer Unternehmer, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ausgeführt werden, oder
- wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
In Satz 3 wurden nach den Wörtern "im Rahmen eines" die Wörter "in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten" eingefügt.
Aus der neu eingefügten Verweisung auf die §§ 66 bis 68 AO ergibt sich, dass bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO keine Wettbewerbsprüfung (mehr) vorzunehmen ist. Die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a Satz 3 UStG erfolgt vor dem Hintergrund des BFH-Urteils v. 26.8.2021 – V R 5/19, UStB 2022, 8 [Rothenberger] = DB 2022, 506. Der BFH hat dort entschieden, dass die Wettbewerbsklausel des § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a Satz 3 UStG nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut auch auf Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO anzuwenden sei. Ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers habe keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. In der Praxis führte die BFH-Rspr. dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO regelmäßig dem regulären Steuersatz unterliegen. Denn Sachverhalte, bei denen Zweckbetriebe nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb treten, seien kaum denkbar, vgl. RegE, BR-Drucks. 433/23, 230 v. 8.9.2023.
Beraterhinweis Die Finanzverwaltung wendete dieses BFH-Urteil nicht an. Es bleibt zu hoffen, dass sich aufgrund der Gesetzesänderung die Diskussion um die Zweckbetriebseigenschaft etwas entschärft. Die grundlegende Unsicherheit, dass bei einer falschen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erhebliche Umsatzsteuernachzahlungen drohen, ist sicherlich nicht beseitigt.
Zudem wurde Satz 4 hinzugefügt, wonach Körperschaften mit ihren in den §§ 66 bis 68 der AO bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden. Klargestellt wird durch diese Ergänzung, dass an der Leistungserbringung auch die vom satzungsmäßigen Zweck Begünstigten selbst mitwirken dürfen, wie es bspw. in Inklusionsbetrieben der Fall ist. Hintergrund war hier ein Urteil des BFH v. 23.7.2019 – XI R 2/17, UStB 2020, 2 [Sterzinger] = DStR 2019, 2476, in dem er die Steuerbegünstigung verneint hatte für den Gastronomiebetrieb mit öffentlicher Toilette eines gemeinnützigen Vereins des Wohlfahrtswesens, und zwar selbst unter der Prämisse, dass die Leistungen gerade der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Der BFH hatte hierzu darauf abgestellt, dass Gastronomie und öffentliche Toilette vorrangig den Besuchern dienten, die gerade nicht vom gemeinnützigen Zweck des Vereins erfasst waren. Die Finanzverwaltung stand dem kritisch gegenüber und wendete das Urteil nicht an.
Zwischenzeitlich wurde anhand der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. (EU) L107/1 v. 6.4.2022) verdeutlicht, dass die Anwendung der Steuerermäßigung nicht bloß vom jeweiligen Leistungsempfäng...