§ 34c Abs. 5 EStG ist die Rechtsgrundlage des ATE 1983/2022. Danach können

  • die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF
  • die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer
  • teilweise oder gar ganz erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
  • wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
  • die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche ESt nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist.

Eine solche Vorschrift genügt den Anforderungen, die Art. 80 GG an eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Gewährung von Steuerbegünstigungen stellt; denn der Gesetzgeber hat das für die Steuerbegünstigung Grundlegende selbst normiert.[4] Gegenstand, Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung genügen auch den rechtsstaatlichen Anforderungen, weil sie hinreichend bestimmt und begrenzt sind.[5]

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