Nach dem ATE 2022 nicht begünstigt sind v.a.

  • die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und
  • das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen.

Neuerungen bei Nichtbegünstigten sieht der ATE 2022 vor, indem für VZ ab 2023 zusätzlich die Begünstigung nicht greift

  • "v.a." bei Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung (ATE 2022 Rz. 2 Nr. 1 Halbs. 2); diese Regelung ist nicht abschließend ("nicht begünstigt sind insbesondere"), was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen dürfte;
  • bei der Produktion von Schiffen im Ausland (ATE 2022 Rz. 3);
  • bei der finanziellen Beratung mit Ausnahme der bereits genannten Entwicklungshilfe bei der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit mit der 75%igen Förderung aus einer öffentlichen Kasse (ATE 2022 Rz. 3) und
  • bei der Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe (ATE 2022 Rz. 3).

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