Wie bisher wird eine mindestens 3-monatige Auslandstätigkeit in einem ATE-Staat verlangt (ATE 2022 Rz. 4).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird vom 27.12.2022 bis zum 28.3.2023 in einem ATE-Staat eingesetzt.
Lösung: Die Mindestdauer ist gewahrt. Der für die Erfüllung der 3-Monatsfrist erforderliche Zeitraum muss nach dem ATE 1983/2022 nicht einem Kalenderjahr liegen.
Reiseantritts/-rückkehrprinzip: Nicht geändert haben sich auch die näheren Bestimmungen zum Antritt bzw. Ende der Auslandstätigkeit mit der Unschädlichkeit einer notwendigen bis zu 10-tätigen Aufenthaltsdauer (ATE 2022 Rz. 5). Beachten Sie: Deshalb gilt auch für VZ ab 2023, dass die Auslandstätigkeit
- mit Antritt der Reise ins Ausland beginnt und
- mit der endgültigen Rückkehr ins Inland endet
(Reiseantritts/-rückkehrprinzip).
Unterbrechung der Auslandstätigkeit: Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gilt nach wie vor bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig ist. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten 3 Monate (ATE 2022 Rz. 5). Beachten Sie: Mit dem 11. (schädlichen) Unterbrechungstag beginnt eine neue Frist.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist für 3 Monate in einem ATE-Staat tätig. Aufgrund einer notwendigen Unterbrechung i.S.d. ATE 1983/2022 ist er 10 Tage im Inland tätig. An- und Abreise dauern jeweils 2 Tage.
Lösung: Die insgesamt 14-tätige Unterbrechung ist unschädlich, da die Rückkehr ins Inland nicht endgültig war und die Auslandstätigkeit bereits mit dem Antritt der Reise in den ATE-Staat (erneut) beginnt. An- und Abreisetage für eine notwendige vorübergehende Rückkehr sind also auch insoweit unschädlich.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist für insgesamt 4 Monate in einem ATE-Staat tätig. Nach 2 Monaten dieser Tätigkeit wechselt er den Arbeitgeber.
Lösung: Die Tätigkeit ist mangels Erfüllung des Mindestzeitraums von 3 Monaten nicht begünstigt, da die Privilegierung nach dem ATE 1983/2022 arbeitgeberbezogen zu prüfen ist. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Dokumentationspflichten des Arbeitgebers nach Rz. 16-19 des ATE 2022, die er nur für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei ihm verantwortbar erfüllen kann.
Ebenfalls wie bisher ist eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung unschädlich. Anders als noch nach dem ATE 1983 gelten aber aufgrund des ATE 2022 zusätzlich als unschädliche Unterbrechung auch Freizeitblöcke (inkl. eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) während einer begünstigten Auslandstätigkeit, wenn die Auslandstätigkeit insgesamt mindestens 3 Monate in ATE-Staaten ausgeübt wird (ATE 2022 Rz. 6).