Außerdem muss sich der Arbeitgeber gem. ATE 2022 Rz. 17 S. 2 verpflichten, das folgende Verfahren einzuhalten:

  • Gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto: Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und in der elektronischen LSt-Bescheinigung, ggf. der besonderen LSt-Bescheinigung, sowie der Gehaltsbescheinigung, dem Entgeltnachweis etc. jeweils getrennt vom übrigen Arbeitslohn anzugeben.
  • Beleg zum Lohnkonto: Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.
  • Kein Jahresausgleich durch Arbeitgeber: Für Arbeitnehmer, die während des VZ begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die LSt nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermitteln (§ 39b Abs. 2 S. 12 EStG, sog. permanenter Jahresausgleich) noch einen LSt-Jahresausgleich nach § 42b EStG durchführen.

Vergleich zum ATE 1983: Im Vergleich zum ATE 1983 ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA, des Antragserfordernisses durch den Arbeitgeber, der Möglichkeit der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und der verpflichtenden Anzeige gegenüber dem Betriebsstätten-FA zum Ablauf des LSt-Verfahrens keine Änderungen. Beachten Sie: Allein in Rz. 18 ist wegen der näheren Regelungen für VZ ab 2023 ausdrücklich auf § 41c EStG, R 41c.1, R 42d.1 LStR und H 42d.1 LStH Bezug genommen. Diese haben aber bereits für VZ bis einschließlich 2022 Geltung.

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