Die Verzinsung festgesetzter Steuernachzahlungen kann insb. im Rahmen von Betriebsprüfungen zu erheblichen Belastungen der Steuerpflichtigen führen. Je nach Dauer der Betriebsprüfung und der Höhe des Nachzahlungsbetrags sind oft hohe Zinszahlungen zu leisten. Die nunmehr gesetzlich kodifizierte Möglichkeit der freiwilligen Steuervorauszahlung zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen ist daher zu begrüßen; dies gilt umso mehr, als dass die Neuregelung auch für die Verzinsung der von den Gemeinden verwalteten Gewerbesteuer gilt.

Ermessen der Finanzverwaltung?: Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung ist bedauerlicherweise jedoch nur bedingt geeignet, um Rechtssicherheit herzustellen. Nachzahlungszinsen sollen demnach nicht zu erheben sein, soweit der Steuerpflichtige Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbringt "und die Finanzbehörde diese noch nicht fälligen Leistungen [...] angenommen hat." Diese Formulierung könnte als Wahlrecht der Finanzverwaltung interpretiert werden. Die Annahme der noch nicht fälligen Leistungen sowie die Anrechnung auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer läge somit im Ermessen der Finanzverwaltung. Wünschenswert wäre hier eine klarstellende Formulierung, die den Anspruch auf freiwillige Steuervorauszahlungen einzig zum Zweck der Vermeidung von Nachzahlungszinsen regelt.

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