Die Verlängerung der Festsetzungsfrist in § 239 Abs. 1 S. 1 AO-E wirkt nicht zeitgemäß. Die Notwendigkeit für ein deutlich verlängertes Offenhalten der Fälle, ist auch deshalb nicht erkennbar, da in der Gesetzesbegründung keine Angaben zum Umfang der Fälle gemacht werden, bei denen die einjährige Frist in den letzten Jahren nicht ausgereicht haben könnte. Die in der Gesetzesbegründung angefügte Anlehnung an die Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist für Steuern in § 171 Abs. 10 und Abs. 10a AO überzeugt schon deshalb nicht, da sich auch dort angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der Finanzverwaltung die Frage nach der Angemessenheit der zweijährigen Frist stellt. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Regelung im Zusammenhang mit dem § 239 Abs. 1 S. 3 AO gesehen werden muss, wonach in den Fällen des § 233a AO die Festsetzungsfrist ohnehin nicht abläuft, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge