Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 28.9.2022, 9 K 1869/20 F
Verfahren beim BFH: I R 52/22
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: VIII R 22/22; veröffentlicht am 19.1.2024.
Die Rechtsprechungsgrundsätze kommen entsprechend auch auf Fälle einer wirtschaftlichen Neugründung zur Anwendung, wenn die AG zuvor mit einem Unternehmen ausgestattet war, dann aber als unternehmenslos gewordene Gesellschaft als "alter Mantel" für einen neuen Unternehmensgegenstand verwendet werden würde. Zu einem entsprechenden Ergebnis müsste man auch kommen, wenn anstelle einer AG eine GmbH als Mantelgesellschaft erworben wird und in gleicher Weise eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12….. vom ……. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlage bei wirtschaftlicher Neugründung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Aktionär G erwarb am xx.xx.xxxx alle Aktien an der X AG und leistete zugleich eine Einlage i. H. v. 12.500 EUR in die X AG. Diese Einlage ist als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und nicht als in das Nennkapital geleistete Einlage.
Das Nennkapital der X AG beträgt 50.000 EUR und wurde in Höhe von 12.500 EUR vom Gründungsaktionär B bei Gründung eingezahlt. Für die noch ausstehenden Bareinlagen von 37.500 EUR wurden in der Bilanz der X AG zum xx.xx.xxxx [vor Erwerb der Aktien durch G] eine Forderung gegenüber den Anteilseignern aus ausstehenden Einlagen ausgewiesen.
Die von G geleistete Einlage ist nicht als (anteilige) Begleichung dieser Forderung zu würdigen. Dafür spricht zum einen der Bilanzausweis der Forderung auf ausstehende Einlagen zum xx.xx.xxxx [nach Erwerb der Aktien durch G], der unverändert in Höhe von 37.500 EUR erfolgte.
Die steuerliche Würdigung der Einlage des G als Zugang im steuerlichen Einlagekonto ergibt sich aber auch daraus, dass hier eine wirtschaftliche Neugründung gegeben ist. Bei der X AG handelt es sich um die in das Handelsregister eingetragene juristische Person, die nach dem Erwerb der Aktien durch den G erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Aus gesellschaftlichen Gründen war eine Einzahlung auf dem Bankkonto der Klägerin in Höhe von 12.500 EUR erforderlich, um den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung gerecht zu werden. Denn durch die wirtschaftliche Neugründung darf nicht der Gläubigerschutz umgangen werden können, der zu Beginn der Geschäftstätigkeit erfordert, dass ein Mindestkapital von einem Viertel des Nennkapitals dem Vorstand zur freien Verfügung bereit steht, die Gläubiger aber insgesamt auf einen Betrag in Höhe des Grundkapitals von 50.000 EUR zugreifen könnten.
Eine Zahlung zur Erbringung der noch ausstehenden Bareinlagen würde diesem Gläubigerschutzgedanken aber gerade nicht Rechnung tragen, da sich damit die Forderung der X AG von 37.500 EUR auf 25.000 EUR reduzieren würde und damit im Ergebnis Gläubigern zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung gerade nicht einen Gesamtbetrag von 50.000 EUR, sondern nur von 37.500 EUR im Zugriff hätten.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 28.9.2022, 9 K 1869/20 F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die geleistete Einlage von 12.500 EUR als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt und damit der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum xx.xx.xxxx in Höhe von xxxxxx EUR ausgewiesen wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 52/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen