rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid und Verlängerung der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Berechnung der Festsetzungsfrist bei Haftungsbescheiden.

2. Die Haftung nach § 71 AO umfasst ausdrücklich nur die Haftung für verkürzte Steuern, Steuervorteile und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Eine Haftung für Säumniszuschläge und Zinsen nach § 233a AO ist nicht vorgesehen.

3. Im Fall der Haftung für Zinsen nach § 233a AO und für Säumniszuschläge verlängert sich die reguläre Festsetzungsfrist für eine Haftung nach § 69 AO nicht.

 

Normenkette

AO §§ 69, 71, 191 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Haftung des Antragstellers nach §§ 34,35 i.V.m. § 69 Abgabenordnung - AO - bzw. § 71 AO.

Nachdem der verheiratete Antragsteller 1992 und 1993 mit einem Dritten einen Gebrauchtwarenhandel in…betrieben hatte, übernahm die Ehefrau des Antragstellers zum 1. Oktober 1993 diesen Gebrauchtwagenhandel und führte das Unternehmen am gleichen Betriebsort unter der Firma…fort. Der Antragsteller war zunächst unentgeltlich im Unternehmen der Ehefrau beschäftigt. Ab 1996 war er als Angestellter gegen Gehalt tätig. Der Betrieb wurde zum 31. Mai 1999 stillgelegt. Das Anlagevermögen wurde verkauft. Seit 1. Januar 2001 betreibt der Antragsteller in der Gemeinde…einen Kfz-Handel.

Der Antragsgegner führte im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 bei der Ehefrau des Antragstellers durch. Während der Betriebsprüfung wurde das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eingeschaltet. Es führte in den Jahren 2000 bis 2003 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Antragstellers. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde festgestellt, dass getätigte An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen – Kfz – nicht bzw. nicht zutreffend in der Buchführung berücksichtigt worden sind. Entsprechend wurden auch fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hielt den Antragsteller für einen faktischen Geschäftsführer i.S.v. § 35 AO.

Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung und des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen wurden am 7. Dezember 2000 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 1998 erlassen. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben.

Nach Androhung wurde weiterhin am 1. August 2001 ein Zwangsgeld wegen einzureichender Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 1999 festgesetzt. Dieser Festsetzungsbescheid wurde nicht mit Einspruch angefochten. Am 17. September 2001 erging auf Grund einer Schätzung der Umsatzsteuerbescheid für 1999. Mit ihm wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Einspruch wurde gegen diesen Bescheid ebenfalls nicht eingelegt. Die (Mehr)Abgaben auf Grund dieser Bescheide wurden nicht entrichtet.

Der Antragsgegner erlies daraufhin einen Haftungsbescheid am 25. Februar 2004 gegen den Antragsteller. Der Bescheid wurde auf §§ 34, 35 i.V.m. § 69 AO und § 71 AO gestützt. Der Antragsgegner nahm den Antragsteller in Höhe von 172.719,86 EUR in Haftung. Im Einzelnen wurde der Antragsteller für folgende Beträge in Haftung genommen:

Abgabenart

Höhe der Abgabe

Umsatzsteuer 1994

18.431,00 EUR

Umsatzsteuer 1994 Zinsen nach § 233 a AO

5.969,84 EUR

Umsatzsteuer 1994 Säumniszuschläge

7.451,77 EUR

Umsatzsteuer 1995

18.675,96 EUR

Umsatzsteuer 1995 Zinsen nach § 233 a AO

4.105,67 EUR

Umsatzsteuer 1995 Säumniszuschläge

7.088,46 EUR

Umsatzsteuer 1996

19.164,24 EUR

Umsatzsteuer 1996 Zinsen nach § 233 a AO

3.059,57 EUR

Umsatzsteuer 1996 Säumniszuschläge

7.273,68 EUR

Umsatzsteuer 1997

19.890,28 EUR

Umsatzsteuer 1997 Zinsen nach § 233 a AO

1.988,93 EUR

Umsatzsteuer 1997 Säumniszuschläge

7.547,71 EUR

Umsatzsteuer 1998

25.015,06 EUR

Umsatzsteuer 1998 Zinsen nach § 233 a AO

1.000,09 EUR

Umsatzsteuer 1998 Säumniszuschläge

9.500,26 EUR

Umsatzsteuer 1999

12.288,39 EUR

Umsatzsteuer 1999 Zinsen

306,78 EUR

Umsatzsteuer 1999 Säumniszuschläge

3.553,13 EUR

Umsatzsteuer 1999 Verspätungszuschlag

102,26 EUR

Zwangsgeld

306,78 EUR

Summe

172.719,86 EUR

Gegen den Haftungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 21. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Antragsteller Klage (Az. 11 K 279/04), über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. März 2004 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat und auch der Einspruch dagegen als unbegründet zurückgewiesen wurde, beantragt der Antragsteller sinngemäß, die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. April 2004 auszusetzen.

Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Klagebegründung vor, eine Haftung nach § 69 AO käme nicht in Betracht, da es sich bei dem Unternehmen der Ehefrau nicht um eine Gesellschaft handele, so dass der Antragsteller auch nicht faktischer Geschäftsführer sein könne. Die...

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