rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz im Vorprüfverfahren. Rechtsverletzung durch Beurteilung von Verlusten aus Beteiligten als solchen nach § 2 b EStG.. Mitteilungen an andere Finanzämter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen die Voraussetzungen des § 2b EStG erfüllen, ist im Verfahren zur gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 180 AO zu klären.

2. Wird beim Betriebsfinanzamt für die Herabsetzung der Vorauszahlungen oder Eintragung einer Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte der Beteiligten an einer Verlustzuweisungsgesellschaft geltend gemacht, es werden negative Einkünfte eintreten, so ermittelt das Betriebsfinanzamt im Wege der Amtshilfe für die Wohnsitzfinanzämter die Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte der Beteiligten (Vorprüfung).

3. Gegen diese Vorprüfung sind Rechtsmittel nicht gegeben, da es sich um eine verwaltungsinterne und verwaltungsökonomische Maßnahme handelt.

4. Gegen das Ergebnis eines derartigen Vorprüfverfahrens besteht auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kein Rechtsschutz.

5. Das Vorprüfverfahren berührt nicht die Rechte desjenigen, der die atypisch stillen Beteiligungen vertreibt. Dieser wird durch die Vorprüfung nur in seinen Geschäftsinteressen berührt, nicht aber in seiner eigenen Rechtsposition.

 

Normenkette

AO § 180; EStG § 2 b

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung bzw. Richtigstellung von Mitteilungen des Antragsgegners an andere Finanzämter.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sind u.a. die Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwicklung von Vermögensanlagen jeder Art sowie die Gewährung von typischen und atypischen stillen Beteiligungen zwecks Kapitalbeschaffung. So gewährt die Antragstellerin Anlegern auch Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter. Aus diesen Beteiligungen erzielten die Anleger Verluste, die sie bei ihrer Einkommensteuerveranlagung mit anderen Einkünften bislang ausgleichen konnten. Im Hinblick auf den neu eingeführten § 2 b EStG, der den Ausgleich von negativen Einkünften aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen mit anderen Einkünften einschränkt, gründete die Antragstellerin 1999 das Segment S. Nach diesem Modell wird den Anlegern nur im ersten Jahr der Beteiligung ein Verlust zugewiesen, in den Folgejahren sollen Gewinne entstehen.

Die Anleger beantragten im Jahre 1999 im Hinblick auf die zu erwartende Verlustzuweisung die Eintragung des Verlustes auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen. Nach einer Vorprüfung vertrat der Antragsgegner als Betriebsfinanzamt die Auffassung, bei den in Rede stehenden Verlusten handele sich um solche nach § 2 b EStG. Es teilte diese seine Auffassung auf Anfrage den Wohnsitzfinanzämtern mit. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 legte der Antragsgegner auch der Antragstellerin seine Rechtsauffassung dar.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 2 b EStG seien nicht erfüllt, weil die Anleger auf längere Sicht mit einem Totalgewinn rechnen könnten. § 2 b EStG sei auch verfassungswidrig. Zwar komme dem Schreiben vom 15. Oktober 1999 keine Bindungswirkung zu, faktisch seien die Wohnsitzfinanzämter der Anleger aber an die Rechtsauffassung des Antragsgegner gebunden. So würden zu erwartende Verluste nicht als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten eingetragen, die Einkommensteuervorauszahlungen nicht herabgesetzt. Dies habe zu einer Verunsicherung der Anleger geführt. Es sei damit zu rechnen, dass diese ihre Geschäftsbeziehungen zu ihr, der Antragstellerin, nicht aufrecht erhielten. Die im Segment S. angebotenen atypisch stillen Beteiligungen würden von der Vertriebsgesellschaft bzw. den Anlagevermittlern schon nicht mehr verkauft. Die Fachpresse habe die Rechtsauffassung des Antragsgegners inzwischen bekannt gemacht. Die Antragstellerin gerate dadurch in den geschäftsschädigenden Ruf, eine „Verlustzuweisungsgesellschaft” zu sein. Einer solchen Gesellschaft hafte der Makel der Unseriösität an. Die Auswirkung einer Rufschädigung könnten zu einer Existenzbedrohung führen. In der Herausgabe der Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter und der daraus folgenden rufschädigenden Wirkung sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sowie zugleich ein enteignungsgleicher Eingriff.

Die Antragstellerin beantragt,

1) dem Antragsgegner als Betriebstättenfinanzamt der Antragstellerin zu untersagen, bei Auskunftsersuchen der Wohnsitzfinanzämter im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte (Vorprüfungsverfahren) mitzuteilen, dass die Einkünfte aus dem Segment S. der S … AG der Abzugsbeschränkung nach § 2 b EStG unterliegen und daher nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen,

2) soweit im...

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