rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
GrESt-Freibetrag nicht verfassungsgeboten. Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die S. A. und Dr. P. A. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im folgenden: GbR – erwarb durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 17. Januar 1997 ein in H. belegenes bebautes Grundstück – im folgenden: Kaufgrundstück – zu einem Kaufpreis von 615.000 DM.
Das beklagte Finanzamt – FA – setzte gegen die GbR durch Bescheid vom 6. Februar 1997 Grunderwerbsteuer von 21.525 DM fest. Die Gesellschafter der GbR erhoben dagegen Einspruch und verwiesen darauf, daß das Kaufgrundstück für ihre eigenen Wohnzwecke erworben wurden sei. Sie machten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vom 23. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91 – BStBl II 1995 S. 655 und S. 671) geltend, daß ihrer Auffassung nach die Erhebung der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig sei. Das Eigenheim als Teil des notwendigen Lebensführungsvermögens unterliege einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Grunderwerbsteuererhebung verstosse sowohl gegen die verfassungsrechtlich fixierte Besteuerungsobergrenze als auch gegen das Gebot einer belastungsfreien Zone. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 23. Juli 1997 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der das Einspruchsvorbringen wiederholt und vertieft wird.
Die Kl. beantragt sinngemäß,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Februar 1997 und den Einspruchsbescheid vom 22. Juli 1997 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem Klagevorbringen entgegen.
wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die beim FA geführte Grunderwerbsteuerakte (…) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
1. Der hier fragliche Grundstückskaufvertrag unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) – GrEStG – der Grunderwerbsteuer. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen nicht.
2. Die mit der Klage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das GrEStG teilt der Senat nicht. Hierbei geht der Senat davon aus, daß grunderwerbsteuerrechtlich einer GbR bei einem von ihr erworbenen Grundstück – wie hier – personenbezogene Eigenschaften ihrer Gesellschafter zugerechnet werden können (vgl. nur BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63 BStBl II 1969 S. 400; Boruttau/Egly/Sigloch, Kommentar zum GrEStG, 13. Auflage 1992 § 5 Rz. 44 m.w.N.). Dies entspricht dem Wesen des letztlich personenrechtlichen Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern einer Gesamthandsgemeinschaft. Eine solche personenbezogene Eigenschaft ist im Streitfall der Umstand, daß die Gesellschafter der Kl. Eheleute sind und sich mithin auf den Schutz des Art. 6 GG berufen können. Die GbR kann sich ihrerseits (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) auf den Schutz des Art. 14 GG berufen.
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die hier fragliche Grunderwerbsteuerpflicht nicht berührt. Der Senat kann hierbei von weiteren Ermittlungen zu der Frage, ob die Gesellschafter der Kl. bezüglich des Kaufgrundstücks einen Anspruch auf Eigenheimzulage nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl I S. 1139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049), haben, absehen. Sollte den Gesellschaftern der Kl. bei gegebener Nutzung des erworbenen Hausgrundstücks zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG) ein solcher Anspruch zustehen, so wäre bei der betragsmäßigen Überschreitung der hier fraglichen Grunderwerbsteuer durch die auszuzahlende Eigenheimzulage bereits aus diesem Grunde tatbestandlich kein Eingriff in Eigentumsrechte i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG gegeben. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedoch aus den nachfolgenden Gründen auch dann nicht berührt, wenn den Gesellschaftern der Kl. kein Anspruch auf Eigenheimzulage zustehen sollte: …
Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche Vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (BVerfG-Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – NJW 1997 S. 1975, m.w.N.). Dar...