Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung der Milchquote in eine Gesellschaft, Gesellschafterbeitrag. Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.1998; Aktenzeichen V R 24/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 36.095 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

An der Klägerin sind die Eheleute H. und I. D. beteiligt. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1989 gegründet. Sie nahm ihren Geschäftsbetrieb am 1. Dezember 1989 auf. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages brachte der Gesellschafter H. D. seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Größe von 34,28 ha in die Gesellschaft ein. Die Gesellschafterin I. D. brachte Flächen von 24,00 ha in die Gesellschaft ein. Nach § 3 des Vertrages war das Kapital des Gesellschafters H. D. aus der Schlußbilanz seines einzulegenden Einzelbetriebes abzuleiten. Dabei sollten die Gebäude zur Nutzung eingebracht werden, das tote und lebende Inventar Eigentum der Gesellschaft werden. Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages übertrugen die Gesellschafter die bestehenden Milchquoten auf die Gesellschaft. Desgleichen übernahm die Gesellschaft das Feldinventar, die Vorräte und sonstige materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, auch die im Betriebsvermögen nicht ausgewiesenen, aber zum Betrieb des Gesellschafters gehörenden Wirtschaftsgüter. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages war der Gewinn der Gesellschaft nach steuerlichen Gesichtspunkten zu ermitteln. Vor Verteilung des Gewinns aus der Hauptbilanz waren die Aufwendungen für den Unterhalt der Gebäude einschließlich Abschreibungen zu berücksichtigen. Danach war der Gewinn oder Verlust auf die Gesellschafter im Verhältnis von 80 v.H. auf H. D. und 20 v.H. auf I. D. zu verteilen.

Der Einzelbetrieb des Gesellschafters H. D. der nach dem Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft eingebracht werden sollte, war von ihm durch Pachtvertrag vom 27. Januar 1984 von seinen Vater H. D. angepachtet worden. Nach diesem Pachtvertrag blieb das vom Pächter mit Pachtantritt übernommene und zum Hof gehörende lebende und tote Inventar Eigentum des Verpächters. Nach § 4 Abs. 2 dieses Pachtvertrages übergab der Verpächter dem Pächter die bei Pachtbeginn vorhandene und nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausgeführte Feldbestellung als eisern. Die Verpachtung endet nach diesem Vertrag am 30. Juni 1998.

Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Januar 1990, daß sie ab Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuern wolle.

Der Gesellschafter H. D. erteilte der Klägerin mit Rechnungsdatum vom 31.11.1989 eine Rechnung betreffend die Übereignung des toten und lebenden Inventars aus dem Einzelbetrieb H. D. an die GbR laut Gesellschaftsvertrag gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Darin wies er für bauliche Anlagen, Maschinen und Geräte, Viehbestand. Vorräte und Milchquote Bemessungsgrundlagen zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer betrug insgesamt hiernach 56.935,30 DM.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1989 neben anderen Vorsteuerbeträgen den genannten Betrag als abziehbaren Vorsteuerbetrag geltend. Der Beklagte führte bezüglich des Voranmeldungszeitraums Dezember 1989 im Jahre 1990 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß die Bemessungsgrundlagen für die baulichen Anlagen, die Maschinen und Geräte und die Milchquote zu hoch ermittelt worden seien. Da der Gesellschafter H. D. den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters eisern gepachtet habe, könne er die betreffenden angepachteten Wirtschaftsgüter in die Gesellschaft nicht zu Eigentum einbringen. Er könne allenfalls seine Nutzungsrechte an den Wirtschaftsgütern auf die Gesellschaft übertragen. Da die Gesellschaft zunächst auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen sei, seien die Werte der Nutzungsrechte entsprechend dieser Zeitdauer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Entsprechend seiner Rechtsauffassung kam der Prüfer zum Ergebnis, daß aus dem Einbringungsvorgang des Gesellschafters H. D. lediglich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 49.638,96 DM bestehe.

Der Gesellschafter H. D. korrigierte seine Rechnung vom 31.11.1989 entsprechend dem Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch handschriftliche Korrekturen. Auf die zur Gerichtsakte gereichte Rechnungsablichtung wird insoweit Bezug genommen (Bl. 48 GA).

In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin als abziehbare Vorsteuerbeträge u.a. den Betrag von 49.638,96 DM aus der korrigierten Rechnung des Gesellschafters H. D. vom 31.11.1989 geltend. Der Beklagte folgte zunächst der Steuererklärung. Er führte in 1992 eine Betriebsprüfung durch, die sich auch auf die Umsatzsteuer 1989 bezog. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß der Gesellschafter H. D. nur für diejenigen Wirtschaftsgüter Umsatzsteuer habe ...

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