vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 9/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsentschädigung für die Aufgabe eines Wohnrechts als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausgleichsentschädigung für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts und die im Zusammenhang mit der Vertragsschließung angefallenen Notarkosten sind als nachträgliche Anschaffungskosten nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, § 7 Abs. 4; HGB § 255
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung zur Ablösung eines Wohnungsrechts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner Schwester C 2012 unter anderem das im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts (…) verzeichnete Erbbaurecht für das Grundstück W geerbt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Doppelhaushälfte. Das Erbbaurecht war unter anderem mit einem Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für A belastet. Am 31. März 2017 schlossen die Geschwister einen notariellen „Erbteilsübertragungsvertrag”. Danach übertrug C ihren Anteil an dem Erbbaurecht auf den Kläger, Nutzen und Lasten gingen noch am gleichen Tag auf den Kläger über. Dieser verpflichtete sich, seiner Schwester zum Ausgleich 30.000 € zu bezahlen. Mit notariellem Vertrag vom 19. September 2017 verzichtete A auf ihr Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Gebäude bis zum 30. November 2017 besenrein zu räumen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 40.000 € an A zu bezahlen. Die Kosten der notariellen Beurkundung in Höhe von insgesamt 3.591,89 € übernahm der Kläger. Nach einer umfassenden Renovierung der Doppelhaushälfte ist diese seit dem 1. Mai 2018 vermietet.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten die Kläger für das Objekt vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von insgesamt 46.066 € geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Absetzung für Abnutzung (1.109 € + 511 €) |
1.620,00 € |
Grundsteuer |
58,00 € |
Wasserversorgung/Entwässerung |
34,00 € |
Erbbauzinsen |
762,00 € |
Entschädigungszahlung Wohnungsrecht |
40.000,00 € |
Notarkosten |
3.591,89 € |
|
46.066,89 € |
Der Beklagte berücksichtigte die Entschädigungszahlung für die Aufgabe des Wohnungsrechts als Anschaffungskosten, so dass er lediglich die folgenden Werbungskosten berücksichtigte:
Absetzung für Abnutzung (1.109 € + 511 € + 291 €) |
1.911,00 € |
Grundsteuer |
58,00 € |
Wasserversorgung/Entwässerung |
34,00 € |
Erbbauzinsen |
762,00 € |
|
2.765,00 € |
Die Absetzungen für Abnutzung ermittelte er dabei wie folgt:
- ½ Anteil von den Eltern geerbt (RND 18 Jahre) – unstreitig - |
1.109,00 € |
- ½ Anteil von der Schwester erworben, |
- |
(AK 30.654 €, zeitanteilig) – unstreitig - |
511,00 € |
- Verzicht Wohnungsrecht |
- |
(AK 43.591,89 €, 2%, zeitanteilig 4/12) |
291,00 € |
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1.911,00 € |
Die Kläger erhoben Einspruch. Die Entschädigungszahlung an die Wohnungsrechtsberechtigte sei nicht im Rahmen der Absetzung für Abnutzung, sondern bei den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine Rechtsprechung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen für dingliche Rechte mit seinen Urteilen vom 26. Januar 2011, IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480 und vom 11. Dezember 2012, IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 weiterentwickelt. Danach gehörten Abstandszahlungen für dingliche Rechte zwar grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Gebäudes, denn mit einer solchen Zahlung werde eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse beseitigt. Sofern aber eine solche Zahlung geleistet werde, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen zu können, überlagere der Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielungsabsicht den zeitlich vorher begründeten Zusammenhang mit der (Wieder-)Erlangung des unbelasteten Eigentums. Die Abfindungszahlung führe in diesen Fällen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im vorliegenden Fall sei die Entschädigungszahlung geleistet worden, um das Objekt vermieten zu können. Eine solche Vermietung wäre bei einem fortbestehenden Wohnungsrecht nicht möglich gewesen.
Der Beklagte wies den Einspruch am 21. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zu den Anschaffungskosten auch die Aufwendungen des Erwerbers zur Beseitigung bestehender Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse im Sinne des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zählten, wie z.B. die Ablösung dinglicher Nutzungsrechte wie Erbbaurecht, Vermächtnisnießbrauch oder Wohnungsrecht. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH. Bei den beiden von den Klägern angeführten neuer...