vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung - Auslegung der Aussetzungsverfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.
  2. Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.
 

Normenkette

AO §§ 218, 228, 231-232, 361, 47; FGO § 69

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuer, die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sparzulage für die Jahre 1997 bis 2001 durch Zahlungsverjährung gemäß §§ 47, 232 der Abgabenordnung (AO) erloschen sind.

Die Kläger sind verheiratet. Der Beklagte veranlagte sie für die Jahre 1997 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer. Der Kläger ist u.a. an den Gesellschaften A und B und C beteiligt. Diese Gesellschaften werden steuerlich beim Finanzamt D geführt.

In den Jahren 2003 bis 2006 wurde eine Betriebsprüfung bei diesen Gesellschaften durchgeführt. Dies führte zur Aufhebung der Feststellungsbescheide 1997 bis 2001.

Aufgrund geänderter Grundlagenbescheide erließ der Beklagte entsprechende Änderungsbescheide über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Sparzulage für 1997 bis 1999 am xx.xx.2006, über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2000 am xx.xx.2006 und über Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag für 2001 am xx.xx.2006. Infolgedessen wurden die Verluste an der A und B sowie der C nicht mehr berücksichtigt.

Gegen die Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide legte u.a. der Kläger als Feststellungsbeteiligter beim Finanzamt D Einspruch ein. Das Finanzamt D gewährte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung der jeweiligen Grundlagenbescheide längstens bis zur Entscheidung über den jeweiligen Einspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilungen des Finanzamts D über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids der C vom xx.xx.2006 sowie der A und B vom xx.xx.2006 Bezug genommen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom xx.xx.2006 die Vollziehung der o.g. Änderungsbescheide unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ab dem Fälligkeitstag für die Jahre 1997 bis 2001 in Höhe des streitigen vom Finanzamt D mitgeteilten Betrags aus und begründete dies mit der Aussetzung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt D für die C und die A und B.

Zudem heißt es in dem Bescheid wie folgt:

„Sie [die Aussetzung der Vollziehung] wird längstens gewährt bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid.

Falls der Rechtsbehelf zurückgewiesen oder verworfen wird, endet die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem die Rechtsbehelfsentscheidung zugestellt worden ist oder als bekannt gegeben gilt.

Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, so endet die Aussetzung der Vollziehung spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs. Wird der in der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid während des Einspruchsverfahrens bzw. während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ersetzt (§ 365 Abs. 3 AO bzw. § 68 FGO), so endet die Aussetzung der Vollziehung spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides. Bei Vorauszahlungsbescheiden endet die Aussetzung der Vollziehung spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides.

Nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung kann wegen des ausgesetzten Betrags ohne weitere Mahnung sofort vollstreckt werden.“

Hinsichtlich der ausgesetzten Beträge für die Jahre 1997 bis 2001 wird auf den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung vom xx.xx.2006 Bezug genommen. Diese entsprechen den jeweiligen Nachzahlungsbeträgen aufgrund der ergangenen Änderungsbescheide.

Am xx.xx.2011 teilte das Finanzamt D dem Beklagten schriftlich mit, dass die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide der C und der A und B für die Jahre 1997 bis 2001 durch Einspruchsentscheidungen vom xx.xx.2011 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Der Einspruchsbescheid sei mit einfachem Brief bekannt gegeben worden. Die Aussetzung der Vollziehung ende somit am xx.xx.2011. Hierzu vermerkte der zuständige Bearbeiter des Beklagten jeweils handschriftlich auf dieser Mitteilung in den Akten: „lt. Rücksprache mit Frau E macht es Sinn, die ADV nicht aufzuheben, da die Stpfl ohnehin klagen werden und die Aussetzung erneut in voller Höhe gewährt werden wird“.

Das Finanzamt D setzte die Vollziehung der Grundlagenbescheide am xx.xx.2011 mit Wirkung vom xx.xx.2011 für die C sowie die A und B in unveränderter Höhe für die Jahre 1997 - 2001 bis zur Entscheidung über die...

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