Entscheidungsstichwort (Thema)
Drohende Wandlung und Gewinnrelation/Rücktritt als wertaufhellender Umstand?. Gewinnfeststellung 1990 und Gewerbesteuermeßbetrags 1990
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1990 vom 07.08.1996 und des Gewerbesteuermeßbetragsbescheids 1990 vom 25.01.1995 sowie der Einspruchsbescheide vom 18.01.1995 zur Gewinnfeststellung 1990 und vom 26.01.1995 zur Gewerbesteuer 1990 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 1.361.018 DM festgestellt und wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 3.720 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Kosten der Beigeladenen werden nicht ersetzt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Gewinn aus der im Streitjahr 1990 erfolgten Veräußerung eines Sport- und Freizeitcenters in ihrer Bilanz auf den 31.12.1990 auszuweisen hat, oder ob der Gewinnausweis, ggf. durch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, zu unterbleiben hat, weil es bereits Anfang 1992 zur Rückabwicklung der Grundstücksveräußerungsverträge gekommen ist. Ferner war die Gewinnverteilung streitig.
Die Klägerin, ein Grundstücksunternehmen, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Bestandsvergleich.
In den Jahren 1988 bis 1990 errichtete sie ein Sport- und Freizeitcenter, bestehend aus einem „Play-Off-Sportcenter” und einem „Play-Off-Hotel” (nachfolgend POC bzw. POH).
Mit notariellen Verträgen vom 09.03.1990 (UR-Nr. 514/90 und 515/90 des Notars Dr. B in D. – Fächer 1 und 3 Vertragsordner –) veräußerte sie das POC für netto 16.500.000 DM und das POH für netto 9.800.000 DM einschließlich Inventar an eine Firma Herbert H. Bauverwaltungs GmbH & Co. KG. Das Hotel hatte nach dem Vertragsinhalt zu diesem Zeitpunkt einen Fertigstellungsgrad von 80 v.H., das Sportcenter war dagegen fertiggestellt. Der Besitz an den veräußerten Objekten sollte am Tage der Zahlung der Nettokaufpreise auf die Erwerberin übergehen. Zu diesem Zeitpunkt sollten dann auch als Anlage zu den notariellen Verträgen beigefügte und am gleichen Tage abgeschlossene Generalpachtverträge zwischen den Vertragsparteien über beide Objekte beginnen. Die Zahlung war u.a. von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung – entsprechende Auffassungsvormerken wurden ins Grundbuch eingetragen – und der Abnahme durch den Erwerber abhängig. Ein Kaufpreiseinbehalt wegen festgestellter Mängel sollte den Besitzübergang nicht hindern.
Die Erwerberin konnte bis zum 01.10.1990 vom Vertrag über das POH frei zurücktreten.
Ebenfalls am 9. März 1990 schlossen die Klägerin und die Erwerberin als Anlage zu den Kaufverträgen genommene Pachtverträge (Fächer 2 und 4 Vertragsordner). Danach pachtete die Klägerin die soeben veräußerten Objekte von der Erwerberin fest bis zum 30. Juni 2005. Danach verlängerte sich die Laufzeit der Verträge um jeweils drei weitere Jahre, sofern nicht die Klägerin unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigte. Die Erwerberin hatte dagegen nur ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, daß die Klägerin mit der Entrichtung der Pachtzinsen im bestimmten Umfange in Verzug war, Pachtzinsen wiederholt nicht fristgerecht entrichtete oder über das Vermögen der Erwerberin das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren eröffnet wurde oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in wesentliche Teile ihres Vermögens erfolgten.
Die Klägerin war als Pächterin verpflichtet, notwendige Instandhaltungen, Instandsetzungen, Reparaturen, insbesondere Schönheitsreparaturen am Pachtobjekt einschließlich der Außenanlagen auf ihre Kosten durchzuführen, um einen tadellosen Allgemeinzustand der Pachtsache zu gewährleisten. Bei Beendigung der Pachtverhältnisse waren die Pachtobjekte mängelfrei zurückzugeben. Reparaturen an „Dach und Fach” waren hingegen von der Erwerberin und Verpächterin bzw. dem jeweiligen Eigentümer durchzuführen. Beim mitverpachteten Inventar (Einrichtungsgegenstände) war die Klägerin verpflichtet, die notwendigen Instandhaltungen, Instandsetzungen und Reparaturen durchzuführen und zerstörtes oder abhanden gekommenes Inventar zu ersetzen.
Mit notariellem Nachtragsvertrag vom 07.09.1990 (UR-Nr. 1888/90 – Fach 5 Vertragsordner –) legten die Vertragsparteien nach einer am 27.08.1990 erfolgten Abnahme für beide Objekte den Wert der bei dieser Abnahme festgestellten Mängel und noch auszuführenden Restarbeiten auf 1 Million DM fest. Außerdem verzichtete die Erwerberin auf das ihr im Kaufvertrag über das POH eingeräumte freie Rücktrittsrecht.
Mit notariellem Nachtragsvertrag vom 17.10.1990 (UR-Nr. 2173/90) faßten die Vertragsparteien beide Kaufobjekte zusa...