vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden
Leitsatz (redaktionell)
- Die Begriffe „Tierzucht und Tierhaltung” i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 EStG umfassen die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren.
- Der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung zu Reit- und Dressurpferden und der anschließende Verkauf dieser Tiere nach einer durchschnittlichen Verweildauer von 14,4 Monaten können land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung beinhalten. Darin kann lediglich die Herstellung und Verwertung hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte liegen.
Normenkette
EStG § 13 Abs.1 Nr.1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielt.
Der Kläger betreibt Pferdezucht und -haltung auf eigenem Hof. Er bildet – im Wesentlichen zugekaufte – Pferde zu Reitsport-, insbesondere Dressurpferden aus. Aus eigener Zucht stammen jährlich ca. 3 Fohlen. Der Verkauf erfolgt ab Hof oder auch auf Auktionen. Daneben hält er eine Herde ...-Rinder und betreibt in sehr geringem Umfang Pensionstierhaltung. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes betrug in den Streitjahren ca. 31 ha.
Im Wirtschaftsjahr 1995/1996 hat der Kläger insgesamt 61 Pferde verkauft, wovon 56 Pferde beim Einkauf 3 Jahre oder älter gewesen seien. Die durchschnittliche Verweildauer der Pferde im Betrieb des Klägers hat 14,4 Monate betragen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Verhältnisse in den anderen Wirtschaftsjahren ähnlich gewesen sind. Der Tierbestand pro Hektar überschreitet die sich aus § 51 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) und der Anlage 1 zum Bewertungsgesetz ergebende Grenze der landwirtschaftlichen Nutzung (im Streitfall 274 Vieheinheiten) nicht.
Der Kläger erklärte seine Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft. Dies blieb bei einer 1995 für die Jahre 1987 bis 1991 durchgeführten Außenprüfung unbeanstandet. Im Anschluss an eine vom September 1998 bis zum Januar 2001 durchgeführte Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 ging der Beklagte (das Finanzamt) dem Prüfer folgend davon aus, dass der Kläger keine Landwirtschaft, sondern einen Gewerbebetrieb unterhalte und erließ Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1995 vom 7. September 2001. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 22. Januar 2003) die Klage.
Der Kläger meint unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 31. März 2004 (I R 71/03, BStBl II 2004, 742), er betreibe Land- und Forstwirtschaft. Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden sei dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage biete, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verblieben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert würden. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Neben der Versorgung der Tiere würden wesentliche Leistungen gegenüber Dritten nicht angeboten.
Die vorhandenen Gebäude und Einrichtungen entsprächen den Anforderungen einer leistungsorientierten, modernen Landwirtschaft und seien gemessen an der heutigen klassischen Intensiv-Landwirtschaft eher bescheiden. Ohne qualifiziertes Personal sei Landwirtschaft heute nicht mehr vorstellbar. Von den im Außenprüfungsbericht genannten 28 Beschäftigten seien nur 20 dem Bereich Pferdezucht zuzuordnen sei. Die Tierhaltung diene auch nicht der Unterstützung oder Vorbereitung einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit. Die Rinderhaltung, Pferdeeigenzucht und Pensionstierhaltung seien unstreitig als landwirtschaftliche Betätigung zu werten.
Die Veranstaltungen auf dem Hof würden nicht von dem Kläger persönlich, sondern von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) angeboten, an der der Kläger beteiligt sei. Der Kläger stelle lediglich die Einrichtungen seines Hofes zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 vom 7. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst an der im Einspruchsbescheid vertretenen Ansicht festgehalten, die Ausbildung bereits angerittener Pferde habe keinen landwirtschaftlichen Charakter. Der Bundesfinanzhof habe bei der Tierart Pferd in mehreren Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass für die Annahme von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften neben der ausreichenden Futtergrundlage hinzukommen müsse, dass die mit der Tierzucht und Tierhaltung verbundene Tätigkeit ihrer Art nach den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht überschreiten dürfe.
Im Hinblick auf das BFH-Urteil in BStBl II 2004, 742, trägt das Finanzamt nunmehr vor, der Kläger erbringe auch Dienstleistungen, die nicht mehr der landwirtschaftlichen Betätigung zugeordnet werden ...