rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?
Leitsatz (redaktionell)
- Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des ö.R. gegen Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen.
- Die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung, eine städtische Sportanlage zu pflegen und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich damit um eine sonstige Leistung.
- Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht für Leistungen, die i.R. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Normenkette
AO § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 65, 68; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen dem Regelfallsatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen hat.
Der Kläger ist ein im Jahr 1887 gegründeter Verein mit Sitz in X. Nach § 2 der Vereinssatzung vom 12. Dezember 2001 ist der Zweck des Vereins die Förderung des Sports im Sinne der Satzung des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes und deren Sportverbände. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen bewirkt. Zu diesem Zweck stellt der Verein sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen, zur Verfügung.
Der Kläger wurde zuletzt mit Bescheid mit 2. März 2009 für die Jahre 2005 bis 2007 von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dient.
Nach § 1 eines mit der Stadt Y abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 4. Oktober 2000 stellt die Stadt dem Kläger die im Eigentum der Stadt befindlichen Sportanlagen „NN Stadion” unter den im Vertrag genannten Bedingungen zur Verfügung. Nach § 3 des Vertrags wird hierfür kein Nutzungsentgelt erhoben.
Nach § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages wird zwischen dem Kläger und der Stadt Y für die Unterhaltung der Sportanlagen folgende Aufgabenverteilung vorgenommen. Die Klägerin ist hiernach zuständig für:
a) die Sauberkeit und Ordnung auf der gesamten Anlage,
b) die Unterhaltung des Hartplatzes mit Ausnahme der jährlich einmal durchzuführenden Regeneration,
c) die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz,
d) die Pflege und Unterhaltung der Tennisanlage einschließlich Einfriedung (Ballfangzaun).
Lt. § 6 Abs. 2 des Nutzungsvertrages ist für sämtliche nicht in Abs. 1 genannten Unterhaltsaufgaben die Stadt Y zuständig. Die allgemeinen Unterhaltskosten des Unterhaltsanteils der Klägerin an der Sportanlage im Sinne der §§ 6 Abs. 1 a) bis c) des Vertrages werden nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages mit 3.000,00 DM jährlich von der Stadt bezuschusst.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Nutzungsvertrages ist die Stadt Y berechtigt, den Nutzungsvertrag vorzeitig und in einer Frist ihres Ermessens zu kündigen, wenn eine ordnungsgemäße Benutzung und Unterhaltung der Anlagen durch den Kläger nicht mehr gewährleistet sein sollte und dadurch eine Wertminderung der Anlagen oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind.
Der nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages festgesetzte Betrag von 3.000 DM wurde später wesentlich erhöht.
Nachdem der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht hatte und darin u. a. Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen in Höhe von netto 2.570,09 € (Zahlung der Stadt Y nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages) als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze erklärte, ergab sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 197,91 €.
Der eingereichten Umsatzsteuererklärung stimmte der Beklagte zunächst zu, sodass diese eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 AO). Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 änderte aber das Finanzamt die Steuerfestsetzung dahingehend, dass sie Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen wie in den Vorjahren dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Die insoweit neu ermittelte Bemessungsgrundlage betrug 2.311,00 €, die hierauf entfallende Umsatzsteuer 439,09 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO blieb bestehen. Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 21. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO wurde weiterhin aufrechterhalten. Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger Klage.
Der Kläger trägt vor, dass die vom Kläger übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Es komme gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich die Steuer auf 7 % für Leistungen der ...