vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 37/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Versorgungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Abziehbarkeit von Altenteilsleistungen als SA.
  2. Bei Übertragung eines LuF-Betriebs gegen Versorgungsleistungen besteht die Vermutung, dass die daraus zu erzielenden Gewinne die Versorgungsleistungen auf Dauer decken. Insoweit handelt es sich um eine nur in Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen X R 47/14)

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen X R 47/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch von xxx eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung zur Größe von xx ha. Es handelt sich dabei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, den der Kläger mit Wirkung zum 1. xx 200x im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater erworben hat. In dem Übergabevertrag wurde für den Übergeber ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung sowie Hege und Pflege ein monatliches Baraltenteil von 400 € umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hofübergabevertrag (nicht paginiert im Heftungsteil „Dauernde Last” Band II der Einkommensteuerakte) Bezug genommen. Bei Abschluss des Hofübergabevertrages war der Betrieb nicht verpachtet, sondern wurde von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet.

In den Wirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2010/2011 beliefen sich die von dem Kläger bzw. von seinem Vater durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinne auf

2003/2004

2004/2005

2005/2006

2006/2007

2007/2008

2008/2009

2009/10

2010/2011

./. 37.014 €

./. 9.891 €

-20.057 €

./. 2.286 €

./. 9.878 €

5.809 €

21.723 €

2.680 €

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 begehrte der Kläger den Abzug der Baraltenteilsleistungen von 4.800 EUR als Sonderausgaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 26. Juni 2012 ließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Aufwendungen unberücksichtigt.

Hiergegen legte der Kläger am 11. Juli 2012 Einspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus: Werde ein Unternehmen gegen wiederkehrende Leistungen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, bestehe die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass die Erträge zur Erbringung der wiederkehrenden Leistungen ausreichten. Außerdem habe er durch die seit der Betriebsübernahme erzielten Gewinnsteigerungen nachgewiesen, dass aus dem Betrieb ausreichend hohe Erträge zu erwarten seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der übernommene Grundbesitz einen hohen Substanzwert aufweise.

Durch Einspruchsbescheid vom 30. Januar 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. September 2004 (BStBl. I 2004, 922) setze der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last voraus, dass die wiederkehrenden Leistungen durch die Erträge des übernommenen Vermögens gedeckt würden. Dies sei der Fall, wenn nach den Verhältnissen im Übergabezeitpunkt der jährliche Durchschnittsertrag zur Erbringung der Altenteilsleistungen ausreiche. Die Regelung, dass bei der Übertragung von Betriebsvermögen grundsätzlich vom Vorhandensein einer ausreichend ertragsfähigen Wirtschaftseinheit ausgegangen werden könne, gelte nicht, wenn - wie im Streitfall - mehrjährige Verluste erwirtschaftet worden seien. Der Ertragsprognose könne der Nettoertrag des Übergabejahres sowie der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde gelegt werden (Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BStBl. II 2004, 95). Soweit die spätere tatsächliche Entwicklung einbezogen werde, könne nur ein überschaubarer Zeitraum berücksichtigt werden. Dieser umfasse in der Regel neben dem Übergabejahr nur die beiden folgenden Jahre (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053). Im Streitjahr belaufe sich der Jahreswert der dauernden Last unter Berücksichtigung der Sachleistungen auf 7.773 €. Selbst unter Berücksichtigung des Nutzungswerts der Wohnung des Klägers in Höhe von 6.000 €/Jahr und unter Außerachtlassung der in die Gewinnermittlungen eingeflossenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) reiche weder der Durchschnittsgewinn der Jahre 2004 bis 2006 noch derjenige der Jahre 2006 bis 2008 zur Erbringung der vereinbarten Versorgungsleistungen aus.

Für den ersten Dreijahreszeitraum ergebe sich danach ein Durchschnittsertrag von ./. 8.207 € und für den zweiten ein Durchschnittsertrag von 2.411 €. Wegen der Ermittlung dieser Beträge wird auf die Berechnung auf Seite 4 des Einspruchsbescheids (Blatt 51 der Rechtsbehelfsakte „E 2010”) Bezug genommen. Demgegenüber hätten sich die geschuldeten Versorgungsleistungen auf 7.773 € (2006), 7.807 € (2007 und 2008...

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