vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 40/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenteilsleistungen - Abzugsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Zur steuerrechtlichen Behandlung von Versorgungsleistungen aufgrund eines Altenteilsvertrages.
- Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein WG Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.
- Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen als zuvor vom Übergeber vorbehaltene - abgespaltene - Nettoerträge vorstellbar sind.
- Zu den Anforderungen an die Darlegung der ausreichenden Ertragsfähigkeit des übernommenen Vermögens als Voraussetzung für den Abzug von Altenteilsleistungen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen X R 40/17) |
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung … zur Größe von … ha. Es handelt sich dabei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, den der Kläger durch Hofübergabevertrag vom … 2006 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater erworben hat. In dem Übergabevertrag wurde für den Übergeber ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung sowie Hege und Pflege ein monatliches Baraltenteil von 400 € umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 4 des Hofübergabevertrages Bezug genommen. Bei Abschluss des Hofübergabevertrages war der Betrieb nicht verpachtet, sondern wurde von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet. Das bilanzielle Eigenkapital betrug zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006/2007 … €.
In den Wirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2010/2011 beliefen sich die von dem Kläger bzw. von seinem Vater durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinne auf
2003/2004 |
2004/2005 |
2005/2006 |
2006/2007 |
2007/2008 |
2008/2009 |
2009/2010 |
2010/2011 |
- … € |
- … € |
- … € |
- … € |
- … € |
… € |
… € |
… € |
Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 gab der Kläger die bis dahin betriebene Schweinemast auf und veräußerte den Tierbestand.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 begehrte der Kläger den Abzug der Baraltenteilsleistungen von 4.800 € als Sonderausgaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 26. Juni 2012 ließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Aufwendungen mit der Begründung unberücksichtigt, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht durch die Erträge des übernommenen Vermögens gedeckt würden. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 30. Januar 2013 als unbegründet zurück.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Niedersächsische Finanzgericht durch Urteil des Berichterstatters vom 8. Mai 2013 4 K 28/13 statt. Durch Urteil vom 8. Juli 2015 X R 47/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Nach den von dem Finanzgericht getroffenen Feststellungen sei unklar, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Übertragung davon hätten ausgehen können, dass die Erträge des übertragenen Vermögens ausreichen würden, um die zugesagten Versorgungsleistungen abzudecken. Da der übernommene Betrieb im Jahr der Vermögensübergabe und in den beiden Vorjahren durchgehend Verluste erwirtschaftet habe, werde die generelle Vermutung, dieser werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abzudecken, durch die konkreten Zahlen widerlegt. Auch die tatsächliche Entwicklung des Betriebs in den beiden Jahren nach der Vermögensübergabe könne nicht als Beweisanzeichen dafür herangezogen werden, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vermögensübergabe damit hätten rechnen können, die Erträge des übergebenen Vermögens würden die zugesagten Versorgungsleistungen decken. Im ersten Jahr nach der Vermögensübergabe habe der Kläger ebenfalls einen Verlust erwirtschaftet, im zweiten Jahr nach der Vermögensübergabe habe der Gewinn nicht ausgereicht, um die vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zu decken.
Dem Kläger bleibe es unbenommen, ohne Rückgriff auf Vermutungen allein anhand der konkreten Umstände des Falls nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Vermögensübergabe für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten gewesen seien. Die Größe des übergebenen Betriebs und die Eigenkapitalausstattung seien für sich allein hierfür nicht von Bedeutung. Entscheidend sei lediglich, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vermögensübergabe trotz oder wegen der Produktionszyklen, der Marktpreisschwankungen, der Abhängigkeit von Witterungsbedingungen und der Verderblichkeit der produzierten Güter in der Landwirtschaft davon hätten ausgehen kön...