Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen von Unterlagen - Auskünfte aus Anlass einer Betriebsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff des VA.
- Die Aufforderung, im Rahmen einer Ap einen Zugriff auf bestimmte Daten zu ermöglichen, ist ein VA.
- Die während einer Ap vom Prüfer gegenüber dem Stpfl. erlassene schriftliche Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Belege, Verträge und Konten vorzulegen, ist jedoch i.d.R. nur eine nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlung, wenn sie nur der Ermittlung steuermindernder Umstände dient und deshalb nicht erzwingbar ist.
- Die schriftliche Aufforderung, im Rahmen einer Bp Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, ist ein VA, wenn es auch um steuerbegründende Tatsachen geht.
Normenkette
AO § 118 S. 1, § 146 Abs. 2b, § 200 Abs. 1, 3 S. 2
Streitjahr(e)
2008, 2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Bitte bzw. Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Betriebsprüfung als Verwaltungsakte anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer Schankwirtschaft. Am 09.11.2010 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2008 - 2009 an.
Zu Beginn der Außenprüfung erfolgte am 02.12.2010 eine Betriebsbesichtigung, bei der für die Klägerin lediglich ein Mitarbeiter ihres Prozessbevollmächtigten teilnahm. Der Prüfer händigte ihm eine (nicht ausgefüllte) „Niederschrift über die Betriebsbesichtigung” mit der Bitte aus, diese vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (X) ausfüllen zu lassen.
Mit Telefax vom 08.12.2010 und 14.12.2010 bat der Prüfer den Prozessbevollmächtigten um Vorlage bestimmter Unterlagen und Beantwortung von Fragen. Dieser antwortete mit Fax vom 14.12.2010.
Mit Schreiben vom 14.12.2010 bat der Prüfer nochmals darum, dass Herr X die beigefügte „Niederschrift über die Betriebsbesichtigung” ausfülle und unterschreibe. Mit Schreiben vom 16.12.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, ihm erschließe sich nicht die Notwendigkeit, die „Niederschrift über die Betriebsbesichtigung” auszufüllen. Eine Verprobung sei nicht erforderlich, da die Buchführung der Klägerin ordnungsgemäß sei. Außerdem beantwortete er an diesem Tag einige Fragen und legte Unterlagen vor.
Nachdem der Prüfer um einen Besprechungstermin mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gebeten hatte, bat deren Prozessbevollmächtigter, vorab die Fragen schriftlich zu stellen. Daraufhin übersandte der Prüfer am 10.02.2011 einen „nicht abschließenden Fragenkatalog”. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.03.2011.
Am 16.03.2011 fand eine Besprechung im Büro des Prozessbevollmächtigten statt. Im Anschluss „bat” der Prüfer den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2011 bestimmte, bestimmte im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Der Prüfer führte aus, der Prozessbevollmächtigte habe in dem Besprechungstermin Fragen nicht beantwortet, sondern darum gebeten, Fragen schriftlich zu stellen. Er bat außerdem nochmals darum, die bereits übersandte „Niederschrift über eine Betriebsbesichtigung” auszufüllen. Dieses Schreiben war als „Bitte” ohne Hinweis auf rechtliche Bestimmungen formuliert und endete mit dem Satz "Für eine Erledigung dieses Schreibens bis zum 04.07.2011 bedanke ich mich im Voraus …”
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23.06.2011 Einspruch ein und nahm gleichzeitig zu bestimmten Fragen Stellung. Andere Fragen beantwortete er nicht, sondern bat um Darlegung der Erforderlichkeit der Antworten für die Besteuerung. Außerdem machte er geltend, es sei dem Prüfer unbenommen gewesen, eine Niederschrift über die bereits durchgeführte Betriebsbesichtigung auszufüllen. Eine Rechtsgrundlage dafür, von der Klägerin das Ausfüllen der Niederschrift zu verlangen, sei nicht ersichtlich.
Anschließend forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2011 erneut auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Dabei nahm der Prüfer Bezug auf sein Schreiben vom 30.05.2011 und wies darauf hin, dass die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liege. Der Prüfer führte aus: „Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf (§ 200 AO). Daher fordere ich Sie auf diesem Wege nochmals auf, folgende Unterlagen vorzulegen und um Beantwortung folgender Fragen: …” Außerdem enthielt dieses Schreiben folgenden Hinweis: „Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Verstöße gegen die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO gemäß § 146...