rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Treuhandverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Grundstücks vom Treugeber auf den Treunehmer kann der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Normenkette
GrEStG § 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vom Treugeber auf den Treunehmer der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, erwarb durch notariell beurkundetem Kaufvertrag vom … 2018 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück X zu einem Kaufpreis von .. €.
Gleichzeitig wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Anschließend schlossen die Verkäuferin des Grundstücks und die Käuferin einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, mit dem vereinbart wurde, dass die Erwerberin das Grundstück auf Gefahr und Rechnung der Treuhänderin hält (§ 1 des Treuhandvertrages). Die Treuhänderin soll an dem aufstehenden Gebäude die notwendigen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten im eigenen Namen durchführen (§ 2 des Treuhandvertrages). Die Treugeberin verpflichtete sich, die für die Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten notwendigen finanziellen Mittel dem Treuhänder zur Verfügung zu stellen und den Treuhänder von allen finanzielle Verpflichtungen freizustellen (§ 3 des Treuhandvertrages). Dem Treuhänder steht eine Vergütung für seine Tätigkeit zu (§ 4 des Treuhandvertrages). Darüber hinaus verpflichtet sich der Treuhänder, auf erste Anforderung das Eigentum an dem Grundstück auf die Treugeberin zurück zu übertragen (§ 6 des Treuhandvertrages).
Der Beklagte erließ mit Datum vom …2019 einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem die Grunderwerbsteuer für den Verkauf des Grundstücks aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom … 2018 in Höhe von 2.500 € festgesetzt wurde.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom … 2019 Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … 2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Übertragung des Grundstücks im Rahmen des vorliegenden Treuhandverhältnisses nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach der Treuhandvertrag auf die Sanierung des auf dem Grundstück befindlichen Mehrfamilienhauses beschränkt sei, sei unzutreffend. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des Treuhandvertrages und insbesondere auch nicht aus dem Willen von Treugeber und Treuhänder.
Von Beginn an sei die wirtschaftliche und formale Zuordnung des Grundbesitzes aufgrund des Treuhandvertrages bei dem Treugeber verblieben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass zugunsten des Treugebers eine Grundschuld in Höhe von .. € bestellt worden sei und der Treugeber jederzeit die Rückübertragung des Eigentums auf sich habe fordern können. Die Treugeberin habe sich lediglich aus persönlichen Gründen entschieden, die Grundstücksübertragung in unmittelbarer Verbindung mit dem Treuhandvertrag vorzunehmen. Denn sie habe im Rahmen der Sanierung des Mehrfamilienhauses bzw. im Falle eines Abrisses und des Neubaus eines Mehrfamilienhauses auf dem fraglichen Grundstück nicht im Außenverhältnis auftreten wollen. Die Begründung hierfür liege darin, dass die im Zusammenhang mit der Sanierung oder des Abrisses auftretende Arbeit für sie eine zu starke psychische Belastung dargestellt hätte, der sie nicht gewachsen gewesen wäre. Die Treugeberin habe auch gegenüber den langjährigen Mietern nicht als diejenige Person dastehen wollen, die die Mietverhältnisse kündige und das Gebäude abreiße. Daher sei ein Treuhandverhältnis begründet worden. Wirtschaftlich habe aber die Treugeberin die Herrschaftsmacht über das Grundstück behalten wollen. Während der Baumaßnahmen müssten die Mieter anderweitig untergebracht werden. Die Treugeberin habe sich daher entschieden, diese notwendigen Maßnahmen nicht selber vorzunehmen, sondern hiermit die Klägerin zu beauftragen. Mit allen Mietern seien zwischenzeitlich Vereinbarungen getroffen worden, die auf Anweisung der Treugeberin von der Treuhänderin abgeschlossen worden seien.
Da die Treugeberin die Treuhänderin von allen finanziellen Verpflichtungen freigestellt habe bzw. der Klägerin alle notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stelle, sei die Treugeberin wirtschaftlich noch als Eigentümerin zu betrachten. Der Vorgang dürfe daher nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Es sei nicht allein auf die formale Eigentumsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder, sondern im Rahmen des konkreten Einzelfalls auf den Inhalt des Treuhandvertrages und den Willen von Treugeber und Treuhänder abzustellen. Sei die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, könne im Grundstückshandel im Rahmen von Treuhandverträgen keine grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübertragung zwischen Treugeber und Treuhänder abgeschlossen werden. Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach dieses du...