Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1982
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind an der … GmbH … beteiligt. 1988 fand bei den Klägern und der GmbH eine Außenprüfung statt, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1986 erstreckte. Bei Beginn der Außenprüfung legten die Kläger die Abschlußunterlagen für die Jahre ab 1982 vor. Zudem lagen dem beklagten Finanzamt –FA– Mitteilungen aus einer vorangegangenen Außenprüfung in Form der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der GmbH vom 12.12.1981 und 11.08.1982 vor. Die Einkommensteuerveranlagung; 1982 war unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen.
Das FR stellte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen folgendes fest:
Mit Gesellschafterbeschluß vom 12.12.1981 wurde der ausschüttungsfähige Gewinn 1980 von 76.925 DM am 30.06.1982 ausgeschüttet. Dabei hieß es: „Soweit die Dividende nicht ausgezahlt, sondern als Darlehen stehenbleiben soll, ist eine Verzinsung ab dem 01.07.1982 vorzunehmen.” Für 1981 wurde am 11.08.1982 die Ausschüttung des Gewinns 1981 von 9.876 DM mit folgender Klausel beschlossen: „Die Dividende wurde nicht ausgezahlt, sondern wird dem Konto „Darlehen Gesellschafter” gutgebracht und ist ab 01.09.1982 zu verzinsen.”
Die Dividenden waren in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben worden. Mit Gesellschafterbeschluß vom 22.01.1984 sollten die dem Gesellschafter-Darlehenskonto gutgeschriebenen Gewinnausschüttungen 1980 und 1981 zu Lasten des „Darlehenskonto Gesellschafter” wieder rückgängig gemacht werden, da dies aufgrund des inzwischen eingetretenen Verlustes 1982 geboten sei.
Die am 20. Januar 1984 aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung 1982 weist einen Verlust von 68.338,36 DM, ausstehende Einlagen der Gesellschafter – der Kläger – von 60.000 DM sowie Darlehen vom Gesellschafter … T. von 81.708 DM aus. Bei den vorbereitenden Abschlußbuchungen 1982 wurde die Dividende 1980 einem Darlehenskonto per 30.06.1982 zugebucht und zunächst buchmäßig verzinst. Vor Aufstellung der Bilanz 1982 hat die Steuerberatung die beiden Buchungen wieder storniert.
Mit Kapitalertragsteueranmeldung 1980 vom 05.03.1982 und 1981 vom 12.08.1982 waren die Ausschüttungen 1980 und 1981 angemeldet und versteuert worden.
Am 24.01.1984 gab der Steuerberater unter Hinweis auf den Gesellschafterbeschluß vom 22.01.1984 und die dort ausgeführten vorgenannten Begründungen „berichtigte” Kapitalertragsteueranmeldungen ab. Die geforderten Berichtigungen wurden antragsgemäß wie folgt durchgeführt:
Kapitalerträge |
1980: |
0 DM |
„ |
1981: |
7.347 DM |
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung setzte das FR den Ausschüttungsbetrag von 76.925 DM als Einnahme an. Von der Ausschüttung 1981 berücksichtigte es noch folgenden Betrag:
Ausgeschütteter Gewinn |
9.876,– DM |
+ Körperschaftsteuer lt. Steuerbescheinigungen |
2.272,97 DM |
vom 08.02.1984 |
1.859,70 DM |
Einnahmen nach § 20 EStG |
14.008,67 DM |
abzüglich bisher erklärt |
11.449,– DM |
noch zu erfassen |
2.559,– DM |
Das FR erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1982 in Höhe von 13.758 DM somit um 79.484 DM (76.925 DM + 2.559 DM) auf 93.242 DM, änderte den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 13.02.1986 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend und hob den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO auf.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, daß der Änderung des Bescheids vorn 13.02.1986 ein Verwertungsverbot entgegenstehe. Die Feststellungen des Betriebsprüfers für 1982 seien rechtswidrig, da sich die Außenprüfung lt. Prüfungsanordnung auf die Jahre 1984 bis 1986 beschränkt habe. Davon abgesehen seien die streitigen Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 auch nicht zu berücksichtigen, weil eine Ausschüttung nicht erfolgt sei. Mit dem Gesellschafterbeschluß vom 22.01.1984 seien die Ausschüttungsbeschlüsse vom 12.12.1981 und 11.08.1982 kassiert worden, so daß die Kläger weder Verfügungsmacht über die Dividende noch die Verzinsung erhalten hätten.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 29. Oktober 1990 und Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1982 vom 12. Juni 1989 die streitigen Beträge nicht zu berücksichtigen und die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 106.914 DM festzusetzen.
Das FR beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seinen Einspruchsbescheid, in dem ausgeführt wird, daß kein Verwertungsverbot bestehe und der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen rechtmäßig sei, weil die Kläger über die Ausschüttungen wirtschaftlich verfügt hätten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird ergänzend auf die im Einspruchs und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Ein Verbot der Verwertung von Feststellungen und Erkenntnissen, die in einer Außenprüfung gemacht worden sind, besteht grunsätzlich nur da...