vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 1/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Definition der AK nach § 255 Abs. 1 HGB.
- Zu den AK kann auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehören, wenn der Erwerber sie im Rahmen der Anschaffung vom Veräußerer übernimmt oder neu eingeht.
- Auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung können AK anfallen, weil der Erbfall und die Erbauseinandersetzung keine Einheit bilden.
- Bei Erbauseinandersetzung können Aufwendungen eines Miterben AK sein, wenn der Miterbe z. B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt. Wird indes das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft.
- Bei einer Nachlassspaltung ist jeder der Nachlassteile als selbstständiges Sondervermögen anzusehen und ohne Berücksichtigung des übrigen Nachlasses entsprechend zu behandeln.
- Zu AK durch die Übernahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung aufgenommenen Darlehen von einem Erben.
Normenkette
BGB §§ 1371, 1931, 1967, 2038; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 3 Abs. 3; HGB § 255
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Mutter übernommenen Darlehensschulden zu Anschaffungskosten eines Grundstücks führen.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern A, B und C Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten drei Grundstücke in X, Y, und Z sowie ein zum Zeitpunkt Erbfalls auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in L. Nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts xxx/Westfalen wurde der Erblasser von der Mutter des Klägers zu 1/2 und dem Kläger und seinen Schwestern jeweils zu 1/8 beerbt. Abweichend hiervon wurde er hinsichtlich des Grundstücks in L von der Mutter des Klägers zu 1/4 und den Kindern zu jeweils 3/16 beerbt.
Der Mutter des Klägers war an den vier Grundstücken das Nießbrauchsrecht eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Gebäudes in L nahm sie als Kreditnehmerin von 1998 bis 2002 vier Darlehen in Höhe von insgesamt xxx EUR auf. Die Aufwendungen für die Modernisierung machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.
Im Oktober 2008 setzte sich die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag auseinander. Die für das Grundstück in L aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten valutierten zu dieser Zeit noch in Höhe von insgesamt 100.000 EUR. Der Kläger erhielt das Grundstück in L zum Alleineigentum. Im Gegenzug übernahm er zwei der vier Darlehensverträge seiner Mutter sofort und verpflichtete sich, seine Mutter von den Darlehenszahlungen der beiden anderen Darlehensverträge freizustellen und diese Verträge zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zu übernehmen. Die von der Mutter unterhaltenen Kontokorrentkonten wurden im Innenverhältnis dem Kläger zugeordnet und dieser erhielt zudem den Geschäftsanteil an der kreditgebenden Bank im Wert von xxx EUR rückwirkend zum 1. Januar 2008.
Außerdem erhielt der Kläger das lastenfreie Grundstück in X zu Alleineigentum übertragen und verpflichtete sich im Gegenzug, seiner Schwester C eine Abfindung in Höhe von xxx EUR zu zahlen. Die Miteigentumsanteile des Klägers und seiner Schwestern B und C an dem Grundstück in Y wurden seiner Mutter und seiner Schwester A übertragen, die gemeinsam die für das Grundstück im Grundbuch verzeichneten Darlehnsverbindlichkeiten in Höhe von xxx EUR übernahmen. Die Schwester A verpflichtete sich außerdem zu einer Ausgleichszahlung an ihre Schwester B in Höhe von xxx EUR. Die Mutter erhielt die Miteigentumsanteile des Klägers und seiner Schwestern an dem Grundstück in Z. Der Gegenstandswert der Auseinandersetzungsvereinbarung entfiel in Höhe von 200.000,00 EUR auf das Grundstück in L und im Übrigen auf die Grundstücke in X, Y und Z sowie auf die Ausgleichszahlungen der Geschwister untereinander und die Übernahme des Geschäftsanteils an der Bank. Der Kläger trug nach § 9 Abs. 2 des Vertrages die Kosten der Auseinandersetzungsvereinbarung und ihrer Durchführung.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten für das Grundstück in L Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend, die das beklagte Finanzamt (FA) jedoch nicht berücksichtigte, weil es davon ausging, dass das Gebäude im Streitjahr bereits vollständig abgeschrieben ge...