vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 28/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einlage im Sinne des § 15a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Einlage i.S. des § 15a EStG kann auch eine - über die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage - geleistete, gesellschaftsvertraglich gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuführung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten bewirkt.
- Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition bleibt ohne Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Normenkette
EStG § 15a
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des festzustellenden Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 12. November 2004 gegründete Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Komplementärin ist die A GmbH. Die GmbH ist am Kapital nicht beteiligt. Kommanditist ist B mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €. Gegenstand der Gesellschaft ist der Im- und Export sowie Handel mit neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen aller Art, Vermietungen dieser Fahrzeuge, Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Versicherungen in diesem Bereich. In dem Gesellschaftsvertrag vom 12. November 2004 heißt es u.a.:
„§ 3
Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen Haftsummen
(1) Komplementärin ist die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in X. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.
(2) Kommanditisten sind B mit einem Kapitalanteil von 1.000,00 €.
(3) Der Kommanditist erbringt seinen Kapitalanteil durch Bareinlage bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages.
(4) Kapitalanteile der Kommanditisten sind als ihre Haftsummen in das Handelsregister einzutragen.
(5) Der Kommanditist erbringt zusätzlich eine Pflichteinlage dadurch, dass er das bisher von ihm unter der Firma D - Inhaber B e.K. mit allen Aktiven und Passiven zum 31.12.2004/01.01.2005, die bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vorhanden sind, unverzüglich nach ihrer Eintragung auf die Gesellschaft einbringt. Die Haftung für Sach- und Rechtsmittel ist ausgeschlossen.
(6) Jeder Kommanditist soll stets in dem Verhältnis in dem er am Festkapital der Gesellschaft beteiligt ist, auch am Stammkapital der Komplementärin beteiligt sein. Der Kommanditist verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft und gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter, alles seinerseits zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des gleichen Beteiligungsverhältnisses Erforderliche zu tun.
§ 4
Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto und ein Darlehenskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagekonto und ein Verlustvortragskonto.
(2) Auf dem Kapitalkonto wird der Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht; es ist unverzinslich. Auf dem Darlehenskonto werden die entnahmepflichtigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Die Darlehenskonten sind im Soll und Haben nach der Staffelmethode mit 7 % p. a. zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.
(3) Dem gemeinsamen Rücklagenkonto werden die nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns gutgeschrieben und Verluste bis zur Höhe eines Guthabens belastet. An dem Konto sind die Gesellschafter stets im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich. Die Gesellschafter können mit der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen beschließen, dass ein Guthaben auf dem Rücklagenkonto ganz oder teilweise aufgelöst und auf die Darlehenskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile umgebucht wird.
(4.) Auf dem gemeinsamen Verlustvortragskonto werden die Verluste der Gesellschaft, welche nicht durch ein Guthaben auf dem gemeinsamen Rücklagekonto gedeckt sind, und Gewinne bis zum Ausgleich des Kontos gebucht. An dem Konto sind die Gesellschafter stets im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich.
§ 9
Ergebnisverteilung
(1) An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
(2) Die Gewinnanteile sind den Darlehenskonten der Gesellschafter zuzuschreiben, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich können Gewinnanteile dem Rücklagenkonto oder den Darlehenskonten zugeschrieben werden.
(4) Die Gesellschafter können vor oder bei der Feststellung des Jahresabs...