Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Aufwendungen eines Mode-Bloggers für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind - unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang - nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist seit 2007 als Influencerin und Bloggerin tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie die Internetseiten „a.com“ und „www.b.com“. Die hieraus erzielten Einkünfte erklärte zunächst der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „Webdesigner“ für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Dezember 2016. Ab dem 1. Januar 2017 erklärte die Klägerin die aus ihrer Tätigkeit als Influencerin und Bloggerin resultierenden Einkünfte als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „Webdesignerin“. Die Kläger ermittelten die jeweiligen Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung.
Für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2014 bis 2016 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Influencerin und Bloggerin Gewinne aus Gewerbebetrieb i.H.v. 19.751 EUR (2014), 59.965 EUR (2015) sowie 67.000 EUR (2016). Für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 erklärte sodann die Klägerin Gewinne aus Gewerbebetrieb i.H.v. 80.012 EUR (2017) sowie 81.662 EUR (2018).
Der Beklagte veranlagte die Kläger hinsichtlich der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Influencer-Tätigkeit der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 5. April 2016 (Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2014) sowie vom 24. Juli 2017 (Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2015). Einen Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nahm der Beklagte in diese Bescheide nicht auf.
Für das Jahr 2016 berücksichtigte der Beklagte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Influencer-Tätigkeit der Klägerin i.H.v. 65.888 EUR, wobei die Abweichung von 1.112 EUR zum von den Klägern erklärten Gewinn vorliegend nicht streitig ist. Die Bescheide für 2016 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag ergingen am 10. September 2018 nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Für das Jahr 2017 veranlagte der Beklagte die Kläger im Hinblick auf die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Influencer-Tätigkeit wiederum erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 2019 (2017). Auch der Einkommensteuerbescheid für 2017 erging unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Vom 22. Juli 2019 bis zum 28. November 2019 führte der Beklagte bei den Klägern eine Außenprüfung hinsichtlich der Influencer-Tätigkeit der Klägerin für die Jahre 2014 bis 2017 durch.
Die Außenprüferin stellte – unter anderem – fest, dass mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar gewesen sei, inwiefern den Klägern Produkte für Werbezwecke von Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden seien, die im Anschluss nicht zurückgegeben werden mussten. Es sei daher ein Unsicherheitszuschlag i.H.v. jährlich 2.000 EUR brutto als Einnahmen in Geldeswert zu berücksichtigen
Im Rahmen der Außenprüfung beantragten die Kläger, jährlich 40 % der privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dem folgte die Außenprüferin unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG und die fehlende eindeutige und einwandfreie Trennungsmöglichkeit dieser Aufwendungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre nicht.
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Außenprüferin an und änderte die Bescheide für 2014 bis 2017 über Einkommensteuer sowie für 2015 und 2016 über den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend mit Änderungsbescheiden vom 17. Dezember 2019. Für die Jahre 2014 und 2015 stützte der Beklagte die Änderungen dabei auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, während er die Anpassungen für die Jahre 2016 und 2017 nach § 164 Abs. 2 AO vornahm. Der Beklagte setzte mithin in den Änderungsbescheiden geänderte Gewinne aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der Influencer-Tätigkeit der Klägerin i.H.v. 22.490 EUR (2014), 63.716 EUR (2015), 70.223 EUR (2016) sowie 84.346 EUR (2017) an, während im Übrigen keine Änderungen an den weiteren Einkünften der Kläger erfolgten.
Gegen diese Änderungsbescheide wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 16. Januar 2020. Während dieses bereits laufenden Einspruchsverfahrens für die Jahre 2014 bis 2017 veranlagte der B...