rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
- Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend zu machen.
- Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter.
- Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt - zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.
Normenkette
AO § 251 Abs. 2; InsO §§ 38, 55; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3
Streitjahr(e)
1999, 2000
Tatbestand
Streitig sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen.
Am 4. März 1999 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH (Schuldnerin), eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellte das Insolvenzgericht den Kläger. Das Gericht verbot gleichzeitig der Schuldnerin die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Verfügungsbefugnis ging auf den Kläger über.
Auf den Namen der Schuldnerin waren mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen, und zwar
- ab dem 05.05.1998 der PKW mit dem Kennzeichen X-A 111 (Az. 14 K 20/00). Dieses Fahrzeug wurde am 27.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 05.05.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (667,00 DM),
- ab dem 17.12.1997 der LKW mit dem Kennzeichen X-B 222 (Az. 14 K 21/00). Dieses Fahrzeug wurde am 28.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 17.12.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (978,00 DM),
- ab dem 30.10.1997 der PKW mit dem Kennzeichen X-C 333 (Az. 14 K 22/00). Dieses Fahrzeug wurde am 30.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 30.10.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (522,00 DM). Mit Schreiben vom 23.03.1999 erklärte der Kläger die Freigabe des Fahrzeugs aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber der Firma B Leasing GmbH im Hinblick auf den bestehenden Leasingvertrag bezüglich des Fahrzeugs,
- ab dem 27.01.1997 der PKW mit dem Kennzeichen X-D 444 (Az. 14 K 23/00). Dieses Fahrzeug wurde am 28.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 27.01.1999 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt (1.768,00 DM),
- ab dem 17.12.1997 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-E 555 (Az. 14 K 24/00). Dieses Fahrzeug wurde am 08.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 17.12.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (262,00 DM),
- ab dem 30.10.1997 der PKW mit dem Kennzeichen X-F 66 (Az. 14 K 25/00). Dieses Fahrzeug wurde am 30.07.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 30.10.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (522,00 DM). Mit Schreiben vom 23.03.1999 erklärte der Kläger die Freigabe des Fahrzeugs aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber der Firma B Leasing GmbH im Hinblick auf den bestehenden Leasingvertrag bezüglich des Fahrzeugs,
- ab dem 06.02.1998 der PKW mit dem Kennzeichen X-G 77 (Az. 14 K 26/00). Dieses Fahrzeug wurde am 25.06.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 06.02.1999 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt (667,00 DM),
- ab dem 25.03.1998 der PKW mit dem Kennzeichen X-H 88 (Az. 14 K 27/00). Dieses Fahrzeug wurde am 28.06.1999 abgemeldet. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) ab 25.03.1998 war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt (522,00 DM).
Für den Zeitraum vom Beginn des jeweils laufenden Entrichtungszeitraums an bis zum 03.03.1999 (letzter Tag vor Insolvenzeröffnung) berechnete das beklagte Finanzamt (FA) in allen Fällen die Kraftfahrzeugsteuern neu. Diese Berechnung sandte es dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin zu. Darin heißt es unter der Überschrift „Steuerberechnung über Kraftfahrzeugsteuer”: „Die Steuer wird für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-... festgesetzt für die Zeit vom... bis 03.03.1999 auf... DM.” Bei sechs Fahrzeugen, bei denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bezahlt war, ergab sich durch die Neuberechnung ein Erstattungsanspruch. Gegen diese Erstattungsansprüche, die in dem jeweiligen Abrechnungsteil ausgewiesen wurden, rechnete das FA mit anderen Steuerrückständen der Schuldnerin auf. In zwei Fällen, in denen die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt war, wurde die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung berechnete Kraftfahrzeugsteuer zur ...