rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
- Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend zu machen.
- Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter.
- Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt - zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.
Normenkette
AO § 251 Abs. 2; InsO §§ 38, 55; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3
Streitjahr(e)
1999, 2000
Tatbestand
Streitig sind die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen für zwei nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter freigegebene Fahrzeuge.
Am 16.06 2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A. (Schuldner) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellte das Insolvenzgericht den Kläger. Das Gericht verbot gleichzeitig dem Insolvenzschuldner die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Verfügungsbefugnis ging auf den Kläger über.
Auf den Insolvenzschuldner waren mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen. Dazu gehörten der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen X- AA 111 (Steuernummer des beklagten Finanzamtes: X-AA 111/4) und ein zweiachsiger Anhänger mit einem Gewicht von 16.000 kg (Steuernummer des beklagten Finanzamtes: X-BB 222/8). Der Pkw, ein Kombi, war ab dem 28.12.1998 auf den Schuldner zugelassen. Der Anhänger war am 25.11.1998 auf ihn zugelassen worden. Mit Erstbescheid vom 12.01.1999 hatte das beklagte Finanzamt (FA) für den Pkw und für die Zeit ab 28.12.1998 jährlich Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 237 DM festgesetzt. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner die auf den letzten Entrichtungszeitraum (ein Jahr) entfallende Kraftfahrzeugsteuer für den PKW trotz Fälligkeit seit Januar 2000 nicht gezahlt. Für den Kraftfahrzeuganhänger hatte das FA durch Erstbescheid vom 08.12.1998 für die Zeit ab 25.11.1998 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 1.168 DM festgesetzt. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner für den Anhänger keinerlei Kraftfahrzeugsteuer gezahlt.
Nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnete das FA die Kraftfahrzeugsteuern für den Zeitraum 28.12.1999 bzw. 25.11.1999 bis 15.06.00, teilte die Berechnung dem Insolvenzverwalter mit und meldete die rückständigen Beträge als Insolvenzforderungen an. Mit zwei als Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot bezeichneten Schreiben vom 10.08.2000 setzte das FA gegen den Kläger als Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuern für den Pkw unter der Steuernummer X- AA 111/5 für die Zeit vom 16.06.2000 bis 15.06.2001 in Höhe von 302 DM und für die Zeit ab 15.06.2001 von jährlich 381 DM sowie unter der Steuernummer X-BB 222/9 für den Pkw-Anhänger Steuern für die Zeit ab 16.06.2000 in Höhe von jährlich 1.168 DM fest. Beide Schreiben enthielten eine auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung und waren an „Herrn Rechtsanwalt A...” adressiert. Zusätzlich war in den Anrechnungsverfügungen angegeben „als Insolvenzverwalter des A”. Trotz der fehlerhaften Namensangabe in der Anschrift erhielt der Kläger die Verfügungen des FA, die im Übrigen korrekt an seine Büroanschrift adressiert waren.
Zum 09.08.2000 wurde der Pkw bei der Zulassungsstelle abgemeldet.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte der Kläger dem Schuldner mit, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zum Insolvenzstichtag den Pkw und den Anhänger aus dem Insolvenzbeschlag freigebe (Bl. 10 d. FG-Akte).
Gegen die Verfügungen des FA vom 10.08.2000 legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete diesen später damit, dass mit Wirkung zum Insolvenzstichtag die Fahrzeuge aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber dem Schuldner A freigegeben worden seien.
Das FA erließ am 24.08.2000 wegen der Abmeldung des Pkw eine gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geänderte „Anrechnungsverfügung und Leistungsgebot”. Darin wurde für den Zeitraum 16.06.2000 bis 08.08.2000 Kraftfahrzeugsteuern für den Pkw X -AA 111/5 in Höhe von 35 DM festgesetzt.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an den Kläger als Insolvenzverwalter und Vertreter des Schuldners gerichtet. Sie enthielt auch die Angaben zur geänderten Festsetzung vom 24.08.2000 nach Abmeldung des Pkw.
Mit der hiergegen erhobenen Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Anrechnungsverfügung und das Leistungsgebot vom 10.08.2000 für den Pkw und den Anhänger (Steuernummern X - AA 111/5 und X -BB 222/9). Er begründet dies wie folgt: Das FA habe zweierlei übersehen. Der Pkw habe dem ...