Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG für Zwecke der Tonnagebesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
- Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, der darauf abstellt, dass „die Bereederung […] im Inland durchgeführt wird”, ist grundsätzlich offen für eine teilweise Bereederung im Ausland.
- Für Zwecke der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ist eine überwiegende Bereederung im Inland zu fordern. Dabei kommt es nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gerichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten sind.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „Bereederung im Inland”.
Die Klägerin wurde im Jahr XX in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet und befindet sich seit XX in Liquidation. Gegenstand ihres Unternehmens war der Bau und Betrieb eines Seeschiffs. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) war im Streitjahr die A GmbH mit Sitz in XX, deren Geschäftsführer im Streitjahr XX und XX gewesen sind.
Bei der MS Z handelt es sich um ein Mehrzweckfrachtschiff mit 10.500 tdw und rund 680 TEU, welches auch für die Containerfahrt eingerichtet war. Die Fertigstellung und Infahrtsetzung der MS Z erfolgte im Dezember 01. Das Schiff war zunächst im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Ab April 03 führte das Schiff die britische Flagge. Im Jahr XX wurde die MS Z verkauft.
Im Jahr 01 schloss die A GmbH für die Klägerin mit der im Inland ansässigen B GmbH einen Bereederungsvertrag, wonach die Bereederung der im Eigentum der Klägerin stehenden MS Z durch die B GmbH erfolgen sollte. Ausweislich des Bereederungsvertrags übernahm die B GmbH insbesondere folgende Aufgaben der Bereederung (§ XX des Bereederungsvertrags):
„a) der Einsatz des Schiffes;
- die Versorgung des Schiffes mit erforderlichem Proviant und Bunker, den notwendigen Ausrüstungsgegenständen sowie Bemannung;
- die laufende Instandhaltung des Schiffes, seiner Maschinenanlagen, der Einrichtung des Inventars, die für einen ordnungsgemäßen und erfolgreichen Einsatz des Schiffes notwendig ist;
- die Erhaltung des Schiffes in einem einsatzfähigen Zustand;
- die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit aller Schiffspapiere;
- die Versicherung des Schiffes gegen alle Risiken und Gefahren, gegen die vergleichbare Schiffe üblicherweise versichert sind, und zwar mindestens in dem Umfang der von den finanzierenden Banken verlangt wird und die Eigentümerinteressen abdeckt;
- die Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten;
- die Wahrnehmung der Interessen der Reederei gegenüber Forderungen, Strafen, Pfandrechten, die gegen das Schiff geltend gemacht oder festgesetzt werden;
- die Durchführung und Abwicklung der für das Schiff geschlossenen Frachtverträge einschließlich der Bestellung von Agenten für das Schiff.”
Zudem sah der Bereederungsvertrag vor, dass die B GmbH, sofern die Reederei zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG optiere, die Voraussetzungen, die an den Begriff der „Bereederung im Inland” gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt werden, zu schaffen habe (§ XX des Bereederungsvertrags). Das Schiff MS Z sollte die Flagge der B GmbH führen (§ XX des Bereederungsvertrags). Ausweislich des im Jahr 06 unterzeichneten Addendum zum Bereederungsvertrag übernahm die im Jahr 04 neu gegründete C GmbH ab dem Jahr 06 die Tätigkeit des Vertragsreeders von der B GmbH. Sowohl die B GmbH als auch die C GmbH sind Tochtergesellschaften der britischen D Ltd. und waren in den jeweiligen Jahren an der Klägerin als Kommanditisten beteiligt.
Im Jahr 01 schloss die Klägerin mit der niederländischen Reederei S einen Zeitchartervertrag, wonach die MS Z im Streitjahr von der Reederei S für XX €/Einsatztag gechartert worden ist. In dem Zeitchartervertrag wurde zudem vereinbart, dass das Schiff dem Charterer in einem seetüchtigen Zustand (seaworthy condition) übergeben und während des gesamten Charterzeitraums von der Klägerin als Eigentümerin in einem solchen gehalten werden sollte. Mit Nachtrag aus dem Jahr 04 wurde vereinbart, dass der Chartervertrag mit Wirkung ab 04 auf die XX, übergehen sollte.
Mit zwischen der britischen E Ltd. und der B GmbH im Jahr 01 geschlossenem Technical Management Agreement übertrug die B GmbH das technische Management zunächst auf die britische E Ltd. Im Technical Management Agreement wurden unter anderem folgende Managementleistungen auf die E Ltd. übertragen (Appendix XX des Technical Management Agreements):
„1. Schiffahrts- und Motorenaufsicht und Veranlassung und Beaufsichtigung von Besichtigungen, Wartungen, Trockendockaufenthalten, Instandsetzungen, Erneuerungen an Schiffskörper, Maschinen, Kesselanlagen, Nebenaggregaten, Ausrüstung und Unterkünften,
2. Bereitstellung von Offizier...