rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheides für den Fall, daß ein Bevollmächtigter bestellt ist und die Bekanntgabe gleichwohl nur an die Steuerpflichtigen selbst erfolgt. Einkommensteuer 1992
Tenor
Der Einspruchbescheid vom 05.09.1996 und der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11.09.1995 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1992 wirksam bekanntgegeben wurde.
Die Klägerin gab gemeinsam mit ihrem Ehemann am 16.06.1994 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ab. Die Steuererklärung war von dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Steuerberater H., gefertigt worden. Mit Bescheid vom 10.01.1995 setzte das Finanzamt – FA– die Einkommensteuer 1992 auf 35.688,00 DM fest. Dieser Bescheid wurde mit einfachem Brief der Klägerin und ihrem Ehemann bekanntgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Steuerberaters H. Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte Steuerberater weitere Unterlagen nach. Aufgrund dessen erging unter dem 11.09.1995 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, mit welchem das FA die Einkommensteuer auf 34.278,00 DM herabsetzte. Auch dieser Einkommensteuerbescheid wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mit einfachem Brief bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe an den Steuerberater H. erfolgte nicht. Am 06.12.1995 beantragte der Steuerberater H. im Auftrag der Klägerin eine Änderung dieses Einkommensteuerbescheides gemäß § 129 AO. Seinem Antrag fügte er Bankauszüge und Zinsbescheinigungen sowie die Anlage V 1992 für das Grundstück … in … bei. Aus der Anlage V ergab sich ein Werbungskostenüberschuß für das Grundstück in Höhe von 117.598,00 DM, der bisher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt worden war.
Das FA lehnte in der Folgezeit unter Hinweis auf den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 11.09.1995 mit Bescheid vom 11.01.1996 eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung unter Berücksichtigung der Anlage V ab. Dieser ablehnende Bescheid wurde an Steuerberater Hitzemann bekannt gegeben. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos, mit Bescheid vom 05.09.1996 verwarf das FA diesen Einspruch als unzulässig. Der Einspruchsbescheid wurde dem Steuerberater H. bekanntgegeben. Als Anlage wurde eine Ausfertigung des Einspruchsbescheides für die Klägerin und ihren Ehemann beigefügt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß das FA zu Unrecht den Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück … in G. nicht berücksichtigt habe. Der Änderungsbescheid vom 11.09.1995 sei nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Zu Unrecht habe das FA diesen Bescheid lediglich der Klägerin und ihrem Ehemann persönlich bekanntgegeben. Richtigerweise hätte zumindest eine gleichzeitige Bekanntgabe auch an den steuerlichen Berater, Steuerberater H., erfolgen müssen. Dieser sei von der Klägerin als Empfangsbevollmächtigter für alle Steuerarten benannt worden. Diese Empfangsvollmacht habe die Klägerin im Betriebseröffnungsfragebogen vom 10.08.1993 erteilt. Hierin habe sie angegeben, daß Steuerberater H. Empfangsvollmächtigter für alle Steuerarten sein solle und nicht nur für die Umsatzsteuer.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11.09.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 05.09.1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Einkommensteuerbescheide zutreffend nur der Klägerin und ihrem Ehemann bekanntgegeben worden seien. Die Angaben der Klägerin im Betriebseröffnungsfragebogen bezögen sich ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuererklärung 1992. Dies sei entsprechend auch auf dem Betriebseröffnungsfragebogen vermerkt worden. Soweit in diesem Fragebogen die Empfangsvollmacht auf alle Steuerarten bezogen sei, bedeute dies, daß nur betriebliche Steuern angesprochen seien. Bestimmte Fragen dieses Eröffnungsfragebogens dienten lediglich der Prüfung, ob künftig Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen seien. Die Einschränkung der Empfangsvollmacht auf alle betriebliche Steuern ergäbe sich im übrigen auch aus dem Gesamtzusammenhang, in dem der Empfangsbevollmächtigte benannt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Änderungsbescheid vom 11.09.1995 ist vom FA nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Zu Unrecht hat das FA diesen Bescheid lediglich der Klägerin und ihrem Ehemann bekanntgegeben und nicht gleichzeitig auch dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Steuerberater H.
Gemäß § 80 Abs....